Online-Nachricht - Mittwoch, 22.02.2017

Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigung im Insolvenzfall (BFH)

Führt die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO aufgrund einer Rückzahlung an den Insolvenzverwalter zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG, ist der sich hieraus ergebende Steueranspruch nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Teil der Masseverbindlichkeit für den Besteuerungszeitraum der Berichtigung (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, wie Vorsteuerberichtigungen im Insolvenzfall zu erfassen sind.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Im Streitfall ist der umsatzsteuerrechtliche Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 UStG im Rahmen der Masseverwaltung entstanden und hat daher die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 InsO als Masseverbindlichkeit festzusetzende Umsatzsteuerjahresschuld erhöht.

  • Der den umsatzsteuerrechtlichen Berichtigungsanspruch begründende Tatbestand war nach den steuerrechtlichen Vorschriften nicht bereits vor, sondern erst nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen.

  • Zum einen handelt es sich bei der Berichtigung nach § 17 UStG ebenso wie z.B. bei § 15a UStG (, Rz 26) um einen eigenständigen Tatbestand, der sich nicht in der bloßen Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs erschöpft, da zusätzliche Voraussetzungen, wie im Streitfall die Entgeltrückgewähr, vorliegen müssen.

  • Zum anderen kommt es zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei einem bereits entrichteten Entgelt erst durch die Entgeltrückgewähr (; NV, Rz 20), nicht aber bereits durch die Entstehung des Anspruchs auf Rückgewähr.

  • Liegt zuerst die Uneinbringlichkeit vor, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug nach dieser Vorschrift erst dann erneut zu berichtigen, wenn das Entgelt erst nachträglich vereinnahmt wird.

  • Für den Umkehrfall, dass das Entgelt zuerst entrichtet wird, dann aber zurückzugewähren ist, folgt hieraus, dass die Berichtigung nicht bereits mit dem Entstehen des Rückgewähranspruchs, sondern erst durch die tatsächliche Rückgewähr begründet wird

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
YAAAG-38337