Online-Nachricht - Mittwoch, 22.02.2017

Einkommensteuer | AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung (BFH)

Wird dem Steuerpflichtigen eine der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienende Eigentumswohnung (einschließlich Inventar) im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet, kann er mithin nach § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV AfA auf die vom Schenker getragenen Anschaffungskosten vornehmen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens hat der Steuerpflichtige keine Anschaffungskosten getragen; seine AfA bemisst sich gemäß § 11d Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStDV nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers und nach dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre, und zwar nur bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpften AfA-Volumens.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin erwarb 2011 eine Eigentumswohnung einschließlich Tiefgaragenstellplatz sowie Inventar. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung erhielt die Klägerin schenkweise Geldbeträge von ihren Eltern zugewandt. Die Schenkungen standen unter der Auflage, dass die Geldbeträge ausschließlich dem Erwerb, der Renovierung und der Modernisierung der Eigentumswohnung zu dienen bestimmt waren. Gegenstand der Schenkungen war demnach nicht der zugewendete Geldbetrag, sondern die Eigentumswohnung (sog. mittelbare Grundstücksschenkung). Die Klägerin nutzte die erworbene Eigentumswohnung im Streitjahr 2011 zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen ihrer Überschussermittlung setzte die Klägerin AfA für das Gebäude und für das erworbene bewegliche Inventar als Werbungskosten an.

Das FA berücksichtigte die geltend gemachte AfA nicht, da die Bemessungsgrundlage für die AfA um die im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung geschenkten Geldbeträge zu kürzen sei. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Klägerin kann die geltend gemachte AfA sowohl für das Gebäude als auch für das erworbene bewegliche Inventar im Rahmen ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten ansetzen.

  • Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) ist der Vorgang, mit dem jemand ein Grundstück, das er verschenken will, sich zunächst selbst übertragen lässt, um es sodann an den zu Beschenkenden weiter zu übereignen, vergleichbar (und damit einkommensteuerrechtlich in gleicher Weise zu behandeln) wie der Vorgang, in dem der Schenker dem Beschenkten das Grundstück dadurch verschafft, dass er es für eigene Rechnung unmittelbar an den Beschenkten übereignen lässt. Denn nicht nur bei der unmittelbaren, sondern auch bei der mittelbaren Grundstücksschenkung trägt der Schenker die Anschaffungskosten des Grundstücks als derjenige, für dessen Rechnung das Grundstück auf den Beschenkten übertragen wird.

  • Ist aber der Schenker mit Anschaffungskosten belastet, kann es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht von Bedeutung sein, ob er dem Beschenkten das Grundstück selbst oder einen für die Anschaffung des Grundstücks erforderlichen (zweckgebundenen) Geldbetrag zuwendet. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die Regelung des § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV auch im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-38336