Online-Nachricht - Dienstag, 21.02.2017

Berufsrecht | Gruppenleiter einer Versicherung als Syndikusanwalt (AGH)

Ein als Gruppenleiter bei einer Versicherung angestellter Jurist kann als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein (Anwaltsgerichtshof NRW, Urteil vom - 1 AGH 33/16; rkr.).

Sachverhalt: Der Rechtsanwalt, um dessen Status gestritten wird, wurde im Jahr 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1995 wurde der er angestellter juristischer Sachbearbeiter bei einer namhaften Versicherung. Seit 2001 ist er bei der Versicherung als Gruppenleiter einer Abteilung für Firmenkunden mit dem Bereich Schaden/Haftpflicht für Groß- und Spezialschäden tätig. 2002 wurde er zum leitenden Handlungsbevollmächtigten ernannt.

Auf Veranlassung der klagenden Rentenversicherung meldete die Arbeitgeberin den Rechtsanwalt mit Wirkung zum zur Rentenversicherung an. 2016 beantragte der Rechtsanwalt die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt für seine Tätigkeit bei der Versicherung. Im Mai 2016 entsprach die beklagte Rechtsanwaltskammer dem Antrag. Gegen den Zulassungsbescheid wendet sich die Klägerin.

Hierzu führt der AGH NRW u.a. weiter aus:

  • Die Rechtsanwaltskammer hat den Anwalt zu Recht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen.

  • Das Arbeitsverhältnis des Rechtsanwalts ist durch eine fachlich unabhängige und eigenverantwortlich ausgeübte anwaltliche Tätigkeit geprägt und erfüllt die Voraussetzungen der §§ 46, 46a BRAO für seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

  • Entgegen der Ansicht der Klägerin nimmt der Rechtsanwalt nicht im Schwerpunkt leitende und steuernde Aufgaben wahr, die lediglich eine kaufmännische Ausbildung erfordert.

  • Aufgrund des übertragenen Aufgabenbereichs erwartet seine Arbeitgeberin vielmehr eine volljuristische Ausbildung mit tiefgreifenden Kenntnissen im Haftungs- und Versicherungsrecht.

  • Bei der vertraglich vereinbarten Tätigkeit des Anwalts handelt es sich auch um eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der BRAO: So klärt der Anwalt Sachverhalte auf, prüft Rechtsfragen und erarbeitet Lösungsmöglichkeiten. Seine Tätigkeit ist zudem auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, und auf das Verwirklichen von Rechten ausgerichtet.

Hinweis:

Nach weiteren Entscheidungen des AGH NRW können als Syndikusrechtsanwalt bzw. Syndikusrechtsanwältin zuzulassen sein:

  • ein als Referent und Stellvertreter des geschäftsführenden Direktors bei einem Theaterunternehmen angestellter Jurist (AGH NRW, Urteil vom - 1 AGH 27/16, nicht rkr.)

  • eine in den Bereichen Firmenschadensersatz und Betriebshaftpflicht bei ei-nem Versicherungsunternehmen angestellte Juristin (AGH NRW, Urteil vom - 1 AGH 34/16, nicht rkr.)

  • eine als Assistentin der Geschäftsleitung bei einem Unternehmen, das mit Kosmetika und Haarpflegeprodukten handelt, angestellte Juristin (AGH NRW , Urteil vom - 1 AGH 57/16, rkr.)

  • ein bei einem Rückdeckungsverband deutscher Kommunalversicherer als Syndikusrechtsanwalt angestellter Jurist (Urteil vom , Az. 1 AGH NRW 56/16, nicht rkr.).

Die vollständige Meldung zum Thema ist auf der Homepage des OLG Hamm veröffentlicht.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom (il).

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-38882