Online-Nachricht - Dienstag, 21.02.2017

Schenkungsteuer | Steuerklasse bei Geldschenkung des biologischen Vaters (FG)

Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine leibliche Tochter greift bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 € auch dann ein, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist (; Revision anhängig).

Hintergrund: Gemäß § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG unterfallen der Steuerklasse I Kinder und Stiefkinder.

Sachverhalt: Der biologische Vater schenkte im Jahr 2016 seiner Tochter einen Geldbetrag. Die Tochter war innerhalb der Ehe ihrer leiblichen Mutter und deren Ehemann, bei dem es sich nicht um den biologischen Vater sondern um den rechtlichen Vater handelt, geboren worden. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der ungünstigen Steuerklasse III fest. Die rechtliche Vaterschaft zum Ehemann der leiblichen Mutter schließe die Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters aus.

Hierzu führten die Richter des FG Hessen weiter aus:

  • Die vom Finanzamt vorgenommene, einschränkende Auslegung des Begriffs Kind auf Abkömmlinge des zivilrechtlichen Vaters i.S.d. § 1592 BGB ist weder nach Sinn und Zweck der Regelung noch vom Wortlaut her zwingend.

  • Sie trägt den Grundsätzen der Rechtsprechung des BVerfG (u.a. ) sowie der aktuellen familienrechtlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nicht hinreichend Rechnung.

  • Der Gesetzgeber hat im Jahr 2013 für den Bereich des Familienrechts durch Einfügung des § 1686a BGB den „leiblichen, nicht rechtlichen Vater“ als eine Ausprägung der Vaterschaft anerkannt und ihm als biologischen Vater eigene Rechte zugesprochen.

  • Auch unter Berücksichtigung dieser Entwicklung ist es sachgerecht, die zivilrechtliche Entwicklung auf den Bereich des Schenkungsteuerrechts zu übertragen.

  • Dass Pflegekinder nicht in die Steuerklasse I fallen (vgl. ), ist nicht entscheidend: Die Ablehnung einer Gleichstellung von Pflegekindern mit Kindern im Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG wird im Wesentlichen damit begründet, dass das Verhältnis eines Pflegekindes weder durch eine (natürliche) verwandtschaftliche Beziehung noch durch einen - der Abstammung gleichgesetzten - formellen Rechtsakt begründet ist.

  • Demgegenüber ist im Streitfall die Berücksichtigung der beschenkten Tochter als Kind gerade wegen ihrer natürlichen verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kläger geboten.

Hinweis:

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. II R 5/17 anhängig.

Quelle: FG Hessen online (il)

Fundstelle(n):
NWB CAAAG-38178