Online-Nachricht - Montag, 20.02.2017

Verbraucherschutz | Transparente Festnetz- und Mobilfunkverträge (BNetzA)

Wesentliche Inhalte von Festnetz- und Mobilfunkverträgen müssen zukünftig in einer transparenten Übersicht dargestellt werden. Die Bundesnetzagentur hat hierzu am Vorgaben veröffentlicht, die für alle Verträge gelten, die einen Zugang zum Internet ermöglichen.

Hierzu führt die BNetzA weiter aus:

  • Die Anbieter von Internetzugangsdiensten müssen vor Vertragsschluss für jedes Produkt ein Produktinformationsblatt in leicht zugänglicher Form bereitstellen. Auf maximal einer Seite sollen alle wesentlichen Leistungs- und Vertragsinhalte übersichtlich und leicht verständlich dargestellt werden.

  • Das Produktinformationsblatt muss insbesondere genaue Angaben über die verfügbaren Datenübertragungsraten, die Vertragslaufzeiten, die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Vertrages sowie über die Kosten enthalten.

  • Die Produktinformationsblätter müssen ab dem von allen Anbietern bei der Vermarktung ihrer Produkte verwendet werden.

  • Nach der Verordnung müssen Kunden auch während des laufenden Vertrags transparent informiert werden: In der monatlichen Rechnung muss ab Dezember 2017 unter anderem auch das Ende der Mindestvertragslaufzeit, die Kündigungsfrist und der letzte Kalendertag mitgeteilt werden, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.

  • Verbraucher haben nach der Verordnung auch einen Anspruch auf Informationen über belastbare Messergebnisse über die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses. Die Anbieter müssen auf Möglichkeiten zur Überprüfung der Geschwindigkeit, wie z.B. das Messangebot der BNetzA unter www.breitbandmessung.de, hinweisen.

Hinweis:

Die Produktinformationsblätter sind auf der Homepage der BNetzA veröffentlicht.

Quelle: BNetzA, Pressemitteilung vom 17.02.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB TAAAG-38061