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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 3/16 EFG 2017 S. 493 Nr. 6

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 1AO § 159 Abs. 1EStG 1999 § 15EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 1EStG 1999 § 17 Abs. 1 Satz 4FGO § 115 Abs. 2 StEntlG 1999/2000/2002 WpHG 1998 § 21 Abs. 1 Satz 1WpHG 1998 § 22 Abs. 1WpHG 1998 § 28 Abs. 1

Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG zur Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG auf 10% auf Beteiligungen unter diesem Wert, Zulässigkeit einer Verständigung über die Beteiligungshöhe

Leitsatz

1. Der , 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BVerfGE 127, 61), nach der die Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 Abs. 1 EStG von 25% auf 10% durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 partiell nichtig ist, erstreckt sich auch auf Beteiligungen, die bei Verkündung des Gesetzes noch unter 10% lagen.

2. Das Finanzamt wird im finanzgerichtlichen Erörterungstermin durch einen seiner Sachgebietsleiter auch bei Abschluss einer tatsächlichen Verständigung wirksam vertreten.

3. Eine tatsächliche Verständigung über die steuerlich relevante Höhe einer Aktienbeteiligung ist nicht unzulässig, weil sie zu einem offenbar unzutreffendem Ergebnis führt, wenn bei dem Erwerb der Beteiligung handelsrechtliche Meldepflichten nicht erfüllt worden sind.

4. Eine finanzgerichtliche Entscheidung ist nicht allein deswegen von grundsätzlicher Bedeutung, weil sich zu der entscheidenden Rechtsfrage innerhalb der Fachliteratur nur in einer einzelnen Publikation eine mit einer Begründung versehene Gegenmeinung finden lässt und diese Begründung fehlerhaft ist.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 493 Nr. 6
DAAAG-38023

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.09.2016 - 1 K 3/16

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