BVerfG Urteil v. - 2 BvR 2148/16

Verwerfung einer Gegenvorstellung (Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs): Nichtannahmeentscheidung grds unanfechtbar - kein Fall der Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Prozessstoff in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise - hier: Festhaltung an vor Ablauf der Beschwerdefrist ergangenem Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 3 Ws 568/16 Beschlussvorgehend LG Frankfurt Az: 5/19 KLs - 7580 Js 201988/11 (16/12) Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 2148/16 Kammerbeschluss ohne Begründung

Gründe

1 Der nach Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellte Antrag des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, der als Gegenvorstellung zu werten ist (vgl. BVerfGK 19, 148 <152>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1304/14 -, juris, Rn. 1), ist zu verwerfen.

2 Nichtannahmeentscheidungen der Kammern sind unanfechtbar und können auf Gegenvorstellungen hin grundsätzlich auch durch die Kammer selbst nicht mehr abgeändert werden. Nach Erschöpfung des Rechtswegs und der Durchführung des Annahmeverfahrens besteht ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Juni 2001, § 93b Rn. 19). Ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz der Kammer besteht, wenn bei der Entscheidung entscheidungserheblicher, dem Bundesverfassungsgericht vorliegender Prozessstoff in einer Art. 103 Abs. 1 GG verletzenden Weise außer Acht geblieben ist, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 256/08 -, juris, Rn. 1 und vom - 2 BvR 1304/14 -, juris, Rn. 2).

3 Soweit der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf verweist, dass die Entscheidung noch vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ergangen sei und er nach Erlass des Beschlusses am , aber noch vor Ablauf der Beschwerdefrist, mit Schriftsatz vom die Verfassungsbeschwerde weiter begründet habe, bedarf es keiner Entscheidung, ob insoweit eine Gehörsverletzung in Betracht kommt. Es kann in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass der Beschluss vom auf einer etwaigen Gehörsverletzung beruht. Die Kammer hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem genannten Schriftsatz vom an ihrer Nichtannahmeentscheidung fest.

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170201.2bvr214816

Fundstelle(n):
WAAAG-37986