Online-Nachricht - Freitag, 17.02.2017

Körperschaftsteuer | Dienstleistungen zwischen steuerbegünstigten Konzerngesellschaften (OFD)

Die OFD NRW hat zur gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Behandlung von Dienstleistungen zwischen steuerbegünstigten Konzerngesellschaften Stellung genommen (-St 15).

Hintergrund: Zunehmend werden auch in Konzernen, zu denen steuerbegünstigte Gesellschaften gehören, bestimmte Funktionen in einzelnen steuerbegünstigten Unternehmen konzentriert, um dann zentral Dienstleistungen - auch - an andere steuerbegünstigte Unternehmen des Verbunds zu erbringen. Bei diesen gesellschaftsrechtlich verbundenen steuerbegünstigten Gesellschaften stellt sich vielfach die Frage, wie hinsichtlich der aus gesellschaftsrechtlicher Veranlassung unentgeltlich oder gegen bloßen Kostenersatz erbrachten Leistungen in ertragsteuerlicher und gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht zu verfahren ist.

Hierzu führt die OFD NRW weiter aus:

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung: Der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht auf die Vereinbarung eines marktüblichen Entgelts kann nach § 58 Nr. 1 bzw. 2 AO unschädlich sein, wenn die ersparten Mittel von der begünstigten Gesellschaft für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Davon ist auszugehen, wenn die Leistung für den ideellen Bereich oder einen Zweckbetrieb (§§ 65ff. AO) des Empfängers erfolgt.

Ertragsteuerrechtliche Behandlung: Auch bei nach § 58 Nr. 1, 2 AO gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlichen verbilligten Leistungen ist das Vorliegen einer vGA nach § 8 Abs. 3 KStG zu prüfen.

  • Im Fall von unentgeltlichen Leistungen liegt mangels Einnahmeerzielungsabsicht bei der leistenden Gesellschaft ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 14 AO nicht vor. Ertragsteuerrechtliche Auswirkungen ergeben sich nicht.

  • Verbilligte Leistungen an nachgeordnete steuerbegünstigte Konzerngesellschaften: Verbilligte oder unentgeltliche Leistungen einer Muttergesellschaft an ihre Tochter- oder Enkelgesellschaften stellen mangels Einlagefähigkeit keine verdeckten Einlagen i. S. d. § 8 Abs. 3 S. 4 KStG dar. Die Frage der Einkommenserhöhung i. H. des (Teil-)Entgeltsverzichts stellt sich daher in diesen Fällen nicht.

  • Verbilligte Leistungen in anderen Fällen: Gegen Entgelt erbrachte verbilligte Leistungen, z. B. IT-, Buchführungs- oder Geschäftsführungsleistungen, begründen bei der leistenden steuerbegünstigten Konzerngesellschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 14 AO. Dieser ist in der Regel als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 64 AO zu qualifizieren.

    Verbilligte Leistungen gegenüber ebenfalls steuerbegünstigten Schwester- oder Muttergesellschaften führen nach den allgemeinen Grundsätzen zu einer Einkommenserhöhung nach § 8 Abs. 3 KStG wegen Vorliegens einer vGA in Höhe des Differenzbetrags zwischen tatsächlichem und marktüblichem Entgelt.

    Die Anweisung in AEAO zu § 55, Nr. 2.S. 4 wonach bei „steuerbegünstigten Einrichtungen … aufgrund der fehlenden Gewinnorientierung die Erhebung eines Gewinnaufschlags in der Regel nicht marktüblich” ist, widerspricht dem nicht. Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt diese Regelung nicht für Leistungen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO.

  • Ist die verbilligte Leistung einer steuerbegünstigten Konzerngesellschaft ausnahmsweise dem Zweckbetrieb zuzurechnen, ergeben sich insoweit aufgrund der Steuerfreiheit keine ertragsteuerlichen Folgen.

Hinweis:

Den Volltext der Verfügung können Sie unter der NWB DokID: abrufen.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB WAAAG-37947