Online-Nachricht - Donnerstag, 16.02.2017

Spanien | Steuerbefreiungen für Schulen in kirchlicher Trägerschaft (EuGH)

Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen in kirchlicher Trägerschaft in der Regel nicht gegen das Verbot staatlicher Beihilfen (Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-74/16).

Sachverhalt: Ein Abkommen zwischen Spanien und dem Vatikan aus der Zeit vor dem EU-Beitritt Spaniens sieht diverse Steuerbefreiungen zugunsten der katholischen Kirche vor. Unter Berufung auf dieses Abkommen verlangt die katholische Kirche im vorliegenden Fall als Trägerin einer kirchlichen Schule die Erstattung einer Gemeindesteuer in Höhe von über 23 000 Euro, welche sie anlässlich von Bauarbeiten am Schulgebäude zu entrichten hatte. Sie nutzt die Räumlichkeiten überwiegend für Pflichtunterricht, der dem Unterricht an staatlichen Schulen gleichwertig ist und dessen Löwenanteil aus öffentlichen Geldern finanziert wird. Daneben nutzt sie die Räumlichkeiten aber auch für freiwillige Bildung, wofür sie Schuldgeld erhebt.

Das spanische Gericht möchte wissen, ob die Steuerbefreiung im Falle ihrer Anwendung auf Schulgebäude als unionsrechtlich verbotene staatliche Beihilfe anzusehen ist.

Hierzu führt die Generalanwältin Juliane Kokott u.a. weiter aus:

  • Eine Steuerbefreiung wie die hier streitige verstößt nicht gegen das unionrechtliche Verbot staatlicher Beihilfen, soweit davon ein Schulgebäude betroffen ist, das von der katholischen Kirche zur Erbringung von Unterrichtsleistungen im Rahmen ihres sozialen, kulturellen und bildungspolitischen Auftrags genutzt wird.

  • Dagegen liegt in einer solchen Steuerbefreiung eine verbotene staatliche Beihilfe, soweit das betreffende Gebäude für genuin kommerzielle Zwecke genutzt wird.

  • Lediglich wenn der kommerzielle Unterricht weniger als 10 % ausmacht und somit völlig untergeordneter Natur sein sollte, kann man insgesamt von einer nichtwirtschaftlichen Betätigung ausgehen.

Hinweis:

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 16.02.2017 (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAG-37786