Online-Nachricht - Donnerstag, 16.02.2017

Körperschaftsteuer | Anschaffungsnebenkosten eigener Aktien (FG)

Nebenkosten zur Anschaffung eigener Anteile einer AG sind im Fall der Veräußerung vor Geltung des BilMoG als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes zu bilanzieren. Unter Geltung des BilMoG sind sie als Aufwand zu behandeln (,F; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Klägerin ist eine börsennotierte AG. 2008 beschloss die Klägerin, Aktien am Markt zurückzukaufen. Die Klägerin aktivierte die eigenen Aktien zunächst in der Steuerbilanz zum gemäß § 265 Abs. 3 HGB a.F. (Fassung vor dem BilMoG) mit den Anschaffungskosten. Sämtliche eigenen Aktien wurden im Geschäftsjahr 2010/2011 über die Börse veräußert. Den Erlös aus der Veräußerung erfasste die Klägerin steuerneutral im Eigenkapital. Die Nebenkosten der Veräußerung wurden als Aufwand des Geschäftsjahres gebucht. Die handelsrechtliche Behandlung übernahm die Klägerin auch für ihre steuerrechtliche Beurteilung. Den Zugang zu den Rücklagen (Veräußerungsgewinn ohne Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten) erfasste die Klägerin im Jahr 2011 als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 KStG.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Die Klägerin hat die erworbenen eigenen Anteile in der Steuerbilanz des dem Streitjahr vorhergehenden, am endenden Wirtschaftsjahres zu Recht mit den Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten aktiviert. Denn vor der Geltung des BilMoG waren eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft, welche diese nicht zur Einziehung erworben hatte, als Wirtschaftsgut mit den Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten zu bilanzieren.

  • Die Klägerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihr erworbenen eigenen Anteile handelsrechtlich erstmals in ihrem Geschäftsjahr 2010/2011 nach Maßgabe des § 272 Abs. 1a HGB n.F. zu bilanzieren waren und sie die Anschaffungsnebenkosten für die eigenen Anteile in diesem Geschäftsjahr handelsrechtlich als Aufwand behandeln durfte.

  • Nach Auffassung des muss die steuerrechtliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile der Betrachtungsweise im Handelsrecht folgen. Danach sollen steuerlich der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile nicht als Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang, sondern wie eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung zu behandeln sein.

  • Der erkennende Senat folgt jedoch nicht der Verwaltungsansicht und der herrschenden Meinung. § 8b KStG bezieht sich auch auf die Veräußerung von eigenen Anteilen und die Anwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG führt selbst dann zu in sich schlüssigen außerbilanziellen Korrekturen, wenn das handelsrechtliche Aktivierungsverbot für die Steuerbilanz gelten würde.

  • Die Beurteilung als Veräußerungsgeschäft und nicht als Kapitalmaßnahme ermöglicht außerdem eine sachgerechte parallele Behandlung auf der Gesellschafts- und der Gesellschafterebene. Die Anwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG trägt des Weiteren dem verfassungsrechtlichen Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit Rechnung.

  • Ausgehend von der Annahme, dass es sich bei dem Erwerb der eigenen Anteile nicht um eine Kapitalmaßnahme, sondern um den Erwerb von Wirtschaftsgütern gehandelt hat, liegt keine Einlage vor, die auf dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen wäre.

Hinweise:

Die Revision wurde zugelassen, da die vorliegende Entscheidung vom abweicht.

Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: ,F (Sc)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-37781