Online-Nachricht - Mittwoch, 15.02.2017

Einkommensteuer | Stiftung löst keine Nachversteuerung thesaurierter Gewinne aus (FG)

Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen aus (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger hielt Anteile an einer GmbH & Co. KG, für die er in der Vergangenheit für nicht entnommene Gewinne die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen hatte. Im Streitjahr 2012 übertrug er die Anteile auf eine neu gegründete Stiftung. Das FA nahm eine Nachversteuerung der begünstigt besteuerten Gewinne vor mit der Begründung, dass die Übertragung auf eine Stiftung einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gleichzustellen sei, weshalb der Nachversteuerungstatbestand des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG analoge Anwendung finde.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Der Wortlaut des Nachversteuerungstatbestands ist nicht erfüllt. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung ist mangels Entgeltlichkeit keine Veräußerung.

  • Der Kläger hat den Anteil auch nicht in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sondern in eine andere juristische Person eingebracht.

  • Mangels planwidriger Regelungslücke kommt auch eine analoge Anwendung von § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht in Betracht. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils ist in § 34a Abs. 7 EStG dahingehend geregelt, dass der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag vorzuführen hat.

  • Unabhängig davon ist die Übertragung auf eine Stiftung mit der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft auch nicht vergleichbar, weil der Einbringende bei einer Stiftung, die nicht über vermögensmäßige Beteiligungsmöglichkeiten verfügt, keine Gegenleistung erhält.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 3 vom 15.02.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB PAAAG-37757