Online-Nachricht - Dienstag, 14.02.2017

Gesetzgebung | Geplante Änderungen bei der Mehrwertsteuer (Kommission/Bundesrat)

Der Bundesrat hat zu diversen Vorschlägen der EU-Kommission zur Änderung bzw. Modernisierung der Mehrwertsteuer Stellung genommen.

Im Einzelnen geht es um folgende Vorhaben:

1. Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)

Hierzu: Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen, BR-Drucks. 728/16 vom 01.12.2016.

Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucks. 728/16 (Beschluss) vom 10.02.2017):

  • Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, die Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern zu modernisieren.

  • Er begrüßt auch die vorgesehene Aufhebung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Kleinsendungen aus Drittstaaten. Diese Befreiung führt gegenwärtig zu einer Benachteiligung von in der EU ansässigen Unternehmern.

  • Die mit dem Vorschlag verbundene Ausdehnung des Bestimmungslandprinzips bedarf hingegen einer sorgfältigen Prüfung. […]

  • Der Bundesrat hat Bedenken, für das Führen von Aufzeichnungen die Vorschriften desjenigen Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist. […]

  • Er bittet die Bundesregierung, in den anstehenden Verhandlungen auf europäischer Ebene die vorstehenden Bedenken aufzugreifen.

2. Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

Hierzu: Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, BR-Drucks. 729/16 vom 01.12.2017

Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucks. 729/16 (B) vom 10.02.2017):

  • Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, und hier insbesondere der KMU, durch eine Minimierung der mehrwertsteuerlichen Pflichten im grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten.

  • Der Vorschlag ist Teil des Legislativpakets zur Modernisierung der Mehrwertsteuer für den grenzübergreifenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbrauchern (Business-to-Consumer).

  • Gegen dieses Legislativpaket bestehen grundsätzliche Bedenken; insoweit wird auf die entsprechende Stellungnahme des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (s.o. BR-Drucksache 728/16) verwiesen.

  • Die Notwendigkeit der Einrichtung eines automatischen Zugangs für die Kommission auf in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahren gespeicherte Informationen vermag der Bundesrat nicht zu erkennen. […]

  • Vor dem Hintergrund der Steueraufsicht und der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs erscheint es dem Bundesrat nicht sinnvoll, dass behördliche Ermittlungen (Prüfungsmaßnahmen bei dem Unternehmer) grundsätzlich dem Mitgliedstaat der Identifizierung vorbehalten sind.

  • Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den anstehenden Verhandlungen auf europäischer Ebene die vorstehenden Bedenken aufzugreifen.

3. Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften

Hierzu: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, BR-Drucks 732/16 vom 01.12.2016.

Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucks. 732/16 (B) vom 10.02.2017):

  • Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Kommission, allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, die von ihnen derzeit auf Druckveröffentlichungen angewendeten ermäßigten Mehrwertsteuersätze auch auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden.

  • Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren dafür Sorge zu tragen, dass die in Artikel 1 Nummer 3 des Richtlinienvorschlags (Anhang III Nummer 6) genannten Lieferungen auch in elektronischer Form künftig dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

  • Das Vorhaben der Kommission, den Anwendungsbereich für stark ermäßigte oder Nullsteuersätze über die in Ziffer 1 genannten Leistungen hinaus zu vergrößern, sieht der Bundesrat jedoch mit großer Sorge. […]

  • Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den anstehenden Verhandlungen auf europäischer Ebene die vorstehenden Bedenken aufzugreifen.

4. Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwerts

Hierzu: Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen über einem bestimmten Schwellenwert, BR-Drucks. 820/16 vom 23.12.2016.

Stellungnahme des Bundesrates (BR-Drucks. 820/16 (B) vom 10.02.2017):

  • Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Kommission zur Einführung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren).

  • Die schon heute zulässigen, allerdings auf einzelne Leistungen und Branchen beschränkten Reverse-Charge-Verfahren reichen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs nicht aus. […]

  • Der Vorschlag kann daher die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erheblich erweitern, ohne dass vom Mehrwertsteuerbetrug weniger betroffene Mitgliedstaaten am generellen Reverse-Charge-Verfahren teilnehmen müssen. […]

  • Der Bundesrat hält eine Prüfung des vorgesehenen Schwellenwerts hinsichtlich der Höhe und des sachlichen Anknüpfungspunkts für notwendig, um die Praxistauglichkeit eines generellen Reverse-Charge-Verfahrens sicherstellen. […]

  • Er gibt zu bedenken, dass angesichts der restriktiven Voraussetzungen der Kreis der für die Einführung einer generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft in Betracht kommenden Mitgliedstaaten zu sehr beschränkt ist. […]

  • Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in den anstehenden Verhandlungen auf europäischer Ebene die vorstehenden Bedenken aufzugreifen.

Quelle: Bundesrat online , TOP 77a bis 77d (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAG-37500