Online-Nachricht - Dienstag, 14.02.2017

Umwandlungssteuer | Fiktiver Dividendenanteil bei Formwechsel (FG)

Bei der Ermittlung des fiktiven Dividendenanteils nach § 7 Satz 1 i.V.m. § 9 Satz 1 UmwStG aufgrund des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital der Kapitalgesellschaft nicht um einen außerbilanziell gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu vermindern (; Revision eingelegt).

Der fiktive Dividendenanteil ist bei der Personengesellschaft als Sonderbetriebseinnahme des Gesellschafters zu erfassen, wenn dessen Anteil an der Kapitalgesellschaft der Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG unterliegt

Hintergrund: § 7 UmwStG bewirkt eine fiktive Besteuerung der offenen Gewinnrücklagen der Kapitalgesellschaft durch den Ansatz eines fiktiven Dividendenanteils auf der Ebene des Anteilseigners, während das Nennkapital und die Kapitalrücklagen in die Ermittlung des Übernahmegewinns nach den § 4, § 5 UmwStG einbezogen werden. Die Besteuerung des fiktiven Dividendenanteils durch § 7 UmwStG bezweckt die Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts an den offenen Gewinnrücklagen, da durch die formwechselnde Umwandlung der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft die Besteuerungsebene der Körperschaft wegfällt und nach der Umwandlung die Entnahme aus der Personengesellschaft nur noch einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang darstellt.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über den Ansatz eines fiktiven Dividendenanteils für das Streitjahr 2007 gemäß § 7 UmwStG aufgrund einer formwechselnden Umwandlung. Die Klägerin ist eine KG, die durch formwechselnde Umwandlung einer GmbH aufgrund des Umwandlungsbeschlusses vom August 2008 entstanden ist. Die GmbH nahm 2007 außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch, den die Klägerin 2008 teilweise und 2009 in Höhe des Restbetrags außerbilanziell gemäß § 7g Abs. 2 EStG hinzurechnete. 2015 erließ das FA einen (erneuten) Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2007, mit dem es die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb feststellte und diese als Sonderbetriebseinnahmen dem Kommanditisten zurechnete.

Hierzu führte das FG Schleswig-Holstein weiter aus:

  • Die formwechselnde Umwandlung der GmbH in die Klägerin führt gemäß § 7 UmwStG zum Ansatz eines fiktiven Dividendenanteils, der sich aus dem Bilanzgewinn der GmbH zum ergibt.

  • Das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital i.S.d. § 7 Satz 1 UmwStG ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um den im Streitjahr 2007 außerbilanziell gebildeten Investitionsabzugsbetrag zu vermindern. Denn der Investitionsabzugsbetrag, der von der GmbH zutreffend außerhalb der Bilanz gebildet worden ist, hat keine Auswirkung auf das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital der GmbH. Außerbilanzielle Korrekturen, die sich auf das Einkommen der Kapitalgesellschaft, nicht aber auf deren Vermögen auswirken, sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Satz 1 UmwStG bei der Ermittlung des fiktiven Dividendenanteils nicht zu berücksichtigen.

  • Der fiktive Dividendenanteil ist aufgrund der Umqualifikation in Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung als Sonderbetriebseinnahme des jeweiligen Gesellschafters zu erfassen.

  • Nach diesen Grundsätzen ist der fiktive Dividendenanteil gemäß § 7 UmwStG im Streitjahr 2007 zu erfassen, da der als Übertragungsstichtag i.S.d. § 9 Satz 3 UmwStG anzusehen ist.

Hinweis:

Die Revision wurde zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung zur streitigen Rechtsfrage der Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g EStG bei der Ermittlung des fiktiven Dividendenanteils i.S.d. § 7 UmwStG bislang nicht vorliegt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-37490