Online-Nachricht - Montag, 13.02.2017

Gewerbesteuer | Vortragsfähiger Gewerbeverlust bei entfallener Unternehmensidentität (FG)

Der Verlustabzug ist in Fällen des ruhenden Gewerbebetriebs nicht wegen fehlender Unternehmensidentität ausgeschlossen, solange die Möglichkeit besteht, dass das fortbestehende Unternehmen durch denjenigen Unternehmer, der den Verlust ursprünglich erlitten hat, oder durch dessen Rechtsnachfolger fortbetrieben wird (; Revision anhängig).

Hintergrund: Die Inanspruchnahme eines Verlustabzugs erfordert Unternehmensidentität und Unternehmeridentität. Letzteres bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein muss. Das Erfordernis der Unternehmensidentität folgt aus dem in § 2 Abs. 1 GewStG verankerten Wesen der Gewerbesteuer als Objektsteuer und bedeutet, dass der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch ist mit dem Gewerbebetrieb, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden hat.

Sachverhalt: Die Klägerin (A-GmbH) war alleinige Anteilseignerin an einer Verwaltungs-GmbH. Sie begehrte im Anschluss an einen Anwachsungsvorgang als Rechtsnachfolgerin der YA-KG die Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts für die YA-KG.

2005 schloss die YA-KG einen Betriebspachtvertrag mit der Klägerin ab. Das FA stellte zunächst einen zum vortragsfähigen Gewerbeverlust der YA-KG fest. Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das FA zu der Auffassung, dass der auf den festgestellte gewerbesteuerliche Verlustvortrag zu versagen sei, da der Gewerbebetrieb der YA-KG im Verlustentstehungsjahr infolge der Betriebsverpachtung nicht identisch sei mit dem Gewerbebetrieb im Verlustverrechnungsjahr. 2011 trat die Verwaltungs-GmbH aus der YA-KG aus, die infolgedessen aufgelöst wurde; ihr Vermögen wuchs der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin an.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Der für die YA-KG zum festgestellte Gewerbeverlustvortrag war zum nach wie vor für die noch bis Juni 2011 fortbestehende YA-KG, die den Verlust erlitten hatte, festzustellen, obwohl das auf dem Grundstück der YA-KG betriebene Produktions- und Vertriebsunternehmen ab 2005 mit der Verpachtung an die Klägerin von dieser fortgeführt und ab 2006 mit eigenen Wirtschaftsgütern weiterbetrieben wurde.

  • Denn jedenfalls im Jahr 2006 konnte – vergleichbar den Fällen des ruhenden Gewerbebetriebs – nicht ausgeschlossen werden, dass es in Person der Klägerin oder eines Rechtsnachfolgers zu einem erneuten Zusammenfallen von Grundstückseigentum und dem Betrieb des nämlichen Unternehmens kommen würde; wegen der fortbestehenden Unternehmeridentität der YA-KG und des möglichen Wiederauflebens der Unternehmensidentität ergab sich zum Ablauf des Jahres 2006 entgegen der Auffassung des FA keine Rechtsgrundlage dafür, den zum für die YA-KG festgestellten verbleibenden Gewerbeverlust nicht zum erneut für die YA-KG festzustellen.

  • Im Streitfall ist die Unternehmeridentität zwischen den an der YA-KG zum beteiligten Mitunternehmern und denjenigen zum zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass das von den Mitunternehmern in der Rechtsform der YA-KG bis 2005 auf eigenem Grundstück betriebene Produktions- und Vertriebsunternehmen nicht mit dem in der Zeit vom bis zum betriebenen Verpachtungsunternehmen identisch war.

  • Das für die Inanspruchnahme des Verlustabzugs entscheidende Kriterium, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss, ist für Fälle fehlender Unternehmensidentität jedenfalls in Fällen eines ruhenden Gewerbebetriebs nicht ausgeschlossen, solange die Möglichkeit besteht, dass das fortbestehende Unternehmen entweder durch den Rechtsnachfolger oder erneut durch denjenigen Unternehmer fortbetrieben wird, der den Verlust ursprünglich erlitten hat.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IV R 59/16 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB AAAAG-37441