Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gesetze: § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 3 A 760/14 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 3 A 286/14 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 3 A 285/14 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 3 A 284/14 Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 24/16 Kammerbeschluss ohne Begründung
Gründe
1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
2 Die Verfassungsbeschwerde wurde ohne Angabe von Gründen nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar besteht gleichwohl ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. BVerfGE 79, 365 <369> zur Rechtslage nach der BRAGO sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 625/16 -, www.bverfg.de, Rn. 6, und vom - 1 BvR 443/16 -, www.bverfg.de, Rn. 4 f.).
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170118.2bvr002416
Fundstelle(n):
BAAAG-37231