Online-Nachricht - Donnerstag, 09.02.2017

Wirtschaftsrecht | "Cum/Ex-Ausschuss" darf Kanzleiräume nicht durchsuchen (BGH)

Der BGH hat den Antrag des „Cum/Ex-Untersuchungsausschusses“ auf Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen abgelehnt ().

Sachverhalt: Der 4. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages („Cum/Ex“) hat zur Durchsetzung seines Beweisbeschlusses vom beantragt, die Durchsuchung der Kanzleiräume der Betroffenen an sechs Standorten in Deutschland anzuordnen und zu bestimmen, dass das dabei aufgefundene Beweismaterial an den Untersuchungsausschuss herauszugeben ist. Mit vorgenanntem Beweisbeschluss hatte der Antragsteller unter anderem beschlossen, zur Klärung einzelner Fragen aus seinem Untersuchungsauftrag von der Betroffenen die Herausgabe mandatsunabhängiger Unterlagen aus den Jahren 1999 bis 2011, die im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften stehen, zu verlangen. Diesem Herausgabeverlangen kam die Betroffene aus Sicht des Antragstellers nicht vollständig nach.

Hierzu führte der BGH weiter aus:

  • Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass die Beweismittel, die er mit der Durchsuchungsmaßnahme sicherzustellen beabsichtigt, Beweismittel, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, darstellen.

  • Der Untersuchungsgegenstand des 4. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags ist entsprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und Hintergründe möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen und beinhaltet nicht, ein etwaiges Fehlverhalten von Privatpersonen aufzuklären. Materiell zielt die vom Antragsteller erstrebte Beweiserhebung jedoch hierauf ab. Denn mit den in den Räumlichkeiten der Betroffenen mutmaßlich vorliegenden Unterlagen möchte der Antragsteller klären, ob die Betroffene hinsichtlich der Cum/Ex-Geschäfte ein „elaboriertes Geschäftsmodell initiiert, vorbereitet und/oder begleitet“ hat.

  • Einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand stellt der Antragsteller nur insoweit her, als aus seiner Sicht die Verantwortung der Finanzverwaltung geringer wäre, sollte ein derartiges Geschäftsmodell vorgelegen haben. Dies ist jedoch zur Begründung der Beweisrelevanz für den Untersuchungsgegenstand jedoch nicht ausreichend.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 017/2017 vom 08.02.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB YAAAG-37206