Online-Nachricht - Mittwoch, 08.02.2017

Gesetzgebung | Wettbewerb und Sicherheit im Zahlungsverkehr (BMF)

Die Bundesregierung hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Mit dem Gesetz sollen der Wettbewerb und die Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt werden.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Händler dürfen in Zukunft in vielen Fällen keine gesonderten Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen. Dies soll europaweit gelten - sowohl für Zahlungen an der Ladenkasse als auch im Internet.

  • Ferner werden sogenannte „Zahlungsauslösedienstleister“ - die bislang in einem aufsichtsrechtlichen Graubereich tätig waren - und „Kontoinformationsdienstleister“ dem Aufsichtsregime der BaFin unterstellt. Im Gegenzug erhalten sie europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt.

  • Kontoführende Kreditinstitute müssen - sofern der Kontoinhaber einwilligt - regulierten Anbietern unter Einhaltung bestimmter Sicherungsanforderungen Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren.

  • Die Sicherheit von Zahlungen – insbesondere im Internet – soll dadurch verbessert werden, dass Zahlungsdienstleister künftig für risikoreiche Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung, d.h. eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten (z. B. Karte und TAN) verlangen sollen.

  • Zum Schutz der Verbraucher sollen diese für nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich nur noch bis zu einem Betrag von 50 € haften (zuvor: 150 €).

  • Auch sollen die Mindestanforderungen an die Darlegungs- und Beweislast von Zahlungsdienstleistern bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zugunsten der Verbraucher erhöht werden: Danach muss der Zahlungsdienstleister künftig unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

  • Bei Fehlüberweisungen ist eine Mitwirkungspflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgesehen, um es dem Verbraucher zu erleichtern, fehlüberwiesenes Geld zurückzuerlangen.

Hinweis:

Weitere Infos zu dem Gesetzentwurf sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB SAAAG-37127