Umsatzsteuer | Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr (BFH)
Ein Kreditinstitut, das gegen Entgelt für andere Kreditinstitute im Rahmen der Abwicklung deren „beleghaften“ Zahlungs- und Überweisungsverkehrs Schecks, Überweisungen sowie Lastschriften im Wesentlichen lediglich technisch bearbeitet, führt keine steuerfreien Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr aus (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin, ein Kreditinstitut, erbrachte in den Streitjahren 2000 bis 2003 im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgrund von mehreren Dienstleistungsverträgen gegenüber anderen Kreditinstituten gegen Entgelt Leistungen, die der Abwicklung des „beleghaften“ Zahlungs- und Überweisungsverkehrs dieser Kreditinstitute dienten. Zur Nachbearbeitung der Belege für die Leistungsempfänger-Kreditinstitute wurden von der Klägerin sechs Mitarbeiter beschäftigt.
Das beklagte FA vertrat die Auffassung, dass die Klägerin mit der Abwicklung des beleghaften Zahlungsverkehrs für Dritte an diese umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe; die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG seien nicht gegeben. Das FG wies die Klage, mit der die Klägerin geltend gemacht hatte, dass von den Leistungsempfänger-Kreditinstituten ein vollständiger Bereich (beleghafter Zahlungsverkehr) auf die Klägerin ausgelagert worden sei, ab.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Zwar schließt Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG es nicht aus, dass der Überweisungsvorgang in verschiedene einzelne Leistungen zerfällt, die dann „Umsätze im Überweisungsverkehr“ i.S. dieser Bestimmung darstellen. Die in Rede stehenden Dienstleistungen sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer in dieser Bestimmung beschriebenen Dienstleistung erfüllt.
Deshalb reicht die Übertragung der Angaben auf von den Banken übermittelten körperlichen Belegen für die EDV-mäßige Bearbeitung des Auftrages für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus, da dieser Vorgang als technische Leistung nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen ist.
Die Leistungen der Klägerin bewirken weder eine Übertragung von Geldern noch führen sie zu einer Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation zwischen dem Auftraggeber und dem Empfänger auf der einen Seite und zwischen diesen und ihren jeweiligen Banken auf der anderen Seite oder zwischen den beteiligten Banken. Die übernommenen Tätigkeiten stellen kein spezifisches wesentliches Element des Überweisungsverkehrs dar.
Im Kern liest oder gibt die Klägerin die auf dem Überweisungsträger enthaltenen Daten ein, gleicht sie mit gespeicherten Daten ab, beseitigt Fehler bei der Datenerfassung, „interpretiert“ schwer lesbare und ergänzt fehlende Eintragungen. Derartige Leistungen reichen für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht aus.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
RAAAG-37094