Online-Nachricht - Mittwoch, 08.02.2017

Einkommensteuer | Vorschusszahlungen in einem Verlagsvertrag (BFH)

Nicht rückzahlbare Zahlungen, die ein Verlag zum Zweck der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber leistet und die mit den Ausschüttungen der GEMA zu verrechnen sind, sind unabhängig davon, ob sie als vorzeitige Teilerfüllung einer Vergütungspflicht des Verlages anzusehen sind, mit dem Zufluss als Betriebseinnahmen zu erfassen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Betriebseinnahmen sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von in einem Verlagsvertrag vereinbarten sog. Vorschuss- bzw. Vorauszahlungen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Vorschüsse nicht als Einnahmen, sondern als Auszahlung von Darlehensmitteln zu erfassen sind.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Vorschüsse sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.

  • Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist.

  • Vorliegend konnte sich die Vorinstanz bei der Auslegung der zwischen dem Kläger und der X getroffenen Abreden maßgeblich darauf stützen, dass die Vorschusszahlung wesentlicher Bestandteil der Gegenleistung der X für die Verwertungsrechte des Klägers und die Mindestablieferungspflicht von Musikstücken war.

  • Berücksichtigen konnte das FG dabei auch, dass es an einer klaren Vereinbarung über ein Darlehen fehlte und dass die Vertragsparteien keine gegenüber dem Verlagsvertrag unabhängige Schuld begründen wollten.

  • Vorliegend hatte der Kläger in dem Verlagsvertrag die wesentlichen Nutzungsrechte an seinen Werken exklusiv auf die X übertragen und sich zudem verpflichtet, pro Vertragsjahr mindestens zehn neue, unveröffentlichte Werke zu liefern.

  • Nur deswegen war die X bereit, eine Vorfinanzierung in Bezug auf künftige Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der GEMA zu übernehmen. Die Vorfinanzierungsverpflichtung der X war demnach integraler Bestandteil des Verlagsvertrages.

  • Allein der Umstand, dass der Kläger die nicht rückzahlbaren Zahlungen mit seinen Ansprüchen gegenüber der GEMA zu verrechnen hatte, begründet keine gesonderte Darlehensabrede mit der X.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB BAAAG-37095