Online-Nachricht - Dienstag, 07.02.2017

Einkommensteuer | Zuwendungsbestätigungen in Form schreibgeschützter Dateien (BMF)

Das BMF hat zur Erteilung von Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster in Form von schreibgeschützten Dateien (§ 10b EStG, § 50 EStDV) Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 06.02.2017 - IV C 4 - S 2223/07/0012).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob durch den Zuwendungsempfänger elektronisch an den Zuwendenden übersandte Zuwendungsbestätigungen als Zuwendungsnachweise i.S.d. § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStDV anerkannt werden können und zum Sonderausgabenabzug berechtigen, Folgendes:

  • Zuwendungsempfänger, die dem zuständigen FA die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen gemäß R 10b.1 Abs. 4 EStR angezeigt haben, können die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Zuwendenden übermitteln.

  • Für die Abzugsberechtigung ist es dann unerheblich, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Zuwendenden überlässt.

  • Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu.

Hinweise:

Die bisherige Möglichkeit zur Übermittlung der Zuwendungsbescheinigung per Datenfernübertragung durch den Zuwendungsempfänger an das FA bleibt weiterhin bestehen (§ 50 Abs. 2 EStDV n. F.). Für diese elektronisch an das FA übermittelten Zuwendungsbescheinigungen entfällt die Belegvorhaltepflicht des Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 2 i. V. mit Abs. 8 EStDV n. F.). Zur Vermeidung einer doppelten Geltendmachung der Zuwendungsbescheinigung ist vom Aussteller der Zuwendungsbescheinigung darauf hinzuweisen, dass die Daten bereits an die Finanzbehörde übermittelt worden sind (§ 50 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz EStDV n. F.).

Der Volltext des Schreibens sowie weitere Hinweise sind auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-36770