Einkommensteuer | Zuwendungsbestätigungen in Form schreibgeschützter Dateien (BMF)
Das BMF hat zur Erteilung von Zuwendungsbestätigungen nach amtlich
vorgeschriebenem Muster in Form von schreibgeschützten Dateien (§ 10b EStG, §
50 EStDV) Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 06.02.2017 - IV
C 4 - S 2223/07/0012).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob durch den Zuwendungsempfänger elektronisch an den Zuwendenden übersandte Zuwendungsbestätigungen als Zuwendungsnachweise i.S.d. § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStDV anerkannt werden können und zum Sonderausgabenabzug berechtigen, Folgendes:
Zuwendungsempfänger, die dem zuständigen FA die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen gemäß R 10b.1 Abs. 4 EStR angezeigt haben, können die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Zuwendenden übermitteln.
Für die Abzugsberechtigung ist es dann unerheblich, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Zuwendenden überlässt.
Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu.
Die bisherige Möglichkeit zur Übermittlung der Zuwendungsbescheinigung per Datenfernübertragung durch den Zuwendungsempfänger an das FA bleibt weiterhin bestehen (§ 50 Abs. 2 EStDV n. F.). Für diese elektronisch an das FA übermittelten Zuwendungsbescheinigungen entfällt die Belegvorhaltepflicht des Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 2 i. V. mit Abs. 8 EStDV n. F.). Zur Vermeidung einer doppelten Geltendmachung der Zuwendungsbescheinigung ist vom Aussteller der Zuwendungsbescheinigung darauf hinzuweisen, dass die Daten bereits an die Finanzbehörde übermittelt worden sind (§ 50 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz EStDV n. F.).
Der Volltext des Schreibens sowie weitere Hinweise sind auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (Sc)
Fundstelle(n):
IAAAG-36770