Online-Nachricht - Montag, 06.02.2017

Wettbewerbsrecht | Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mails (OLG)

Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten - nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen - eine Vertragsstrafe von 3.000 € zu zahlen sein (OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2016 - 9 U 66/15; rkr.).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt. Die Beklagte vertreibt Werbemedien. Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Beklagten. Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 € verpflichtete. Im August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Beklagten. Die E-Mail-Adresse der Beklagten war im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. Auch die Zusendung dieser E-Mail erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin.

Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Die Beklagte bestritt, der Klägerin eine weitere E-Mail gesandt zu haben. Ihren Anspruch, ohne ausdrückliches Einverständnis keine E-Mail-Werbung der Beklagten zu erhalten, und die nach ihrer Auffassung verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € hat die Klägerin gegen die Beklagte sodann eingeklagt.

Das LG hat dem Klagebegehren entsprochen. Die Berufung der Beklagten war erfolglos.

Hierzu führte das OLG Hamm weiter aus:

  • Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ohne jeden Zweifel fest, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-E-Mail unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt wurde.

  • Der Sachverständige hat den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen. Er hat ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert worden oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten an die Klägerin übermittelt worden ist.

  • Die Vertragsstrafe ist auch nicht herabzusetzen. Die Beklagte hat als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung kann nicht festgestellt werden.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung (Sc)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-36556