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FG Köln 21.09.2016 14 K 3263/13, BBK 3/2017 S. 107

Steuerrecht | Zurechnung von Dividenden

Ein Dividendenanspruch ist gemäß § 20 Abs. 2a EStG vom Anteilseigner zu versteuern. Dies ist derjenige, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses Inhaber des Stammrechts ist.

[i]Gewinnverteilungsbeschluss im KaufvertragNach dem FG Köln kann aber ein Veräußerungsvertrag über die GmbH-Beteiligung einen zeitlich vorgezogenen Gewinnverteilungsbeschluss beinhalten, wenn in dem Veräußerungsvertrag geregelt wird, dass der Gewinn des Veräußerungsjahres noch an den Veräußerer auszuschütten ist.

[i]Dividende des Veräußerers Das FG erfasste die Dividende des Veräußerungsjahrs als Kapitaleinkünfte des Veräußerers, allerdings erst im Folgejahr, weil die Dividende erst im Jahr nach dem Beteiligungsverkauf ausgeschüttet wurde. Der Zuflusszeitpunkt wird durch § 20 Abs. 2a EStG nicht verändert.

Hinweis:

Interessant [i]Doppelerfassung der Dividende laut FAwar der Ansatz des FA: Es sah in dem Gewinnverteilungsbesch...

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