Online-Nachricht - Freitag, 27.01.2017

Arbeitsrecht | Massenentlassungsschutz bei Personen in Elternzeit (BAG)

Die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin, die sich zur Zeit der wegen einer Betriebsstilllegung durchgeführten Massenentlassungen in Elternzeit befand und deren Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf des Zeitraums von 30 Kalendertagen gekündigt wurde, ist unwirksam ().

Hintergrund: Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen bedürfen nach Maßgabe von § 17 KSchG zu ihrer Wirksamkeit einer vorherigen ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats und einer vorherigen ordnungsgemäßen Anzeige an die Agentur für Arbeit. Dieser durch § 17 KSchG gewährleistete Schutz ist europarechtlich durch die Richtlinie 98/59/EG (Massenentlassungsrichtlinie) determiniert.

Hierzu führte das BAG weiter aus:

  • Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung nicht aufgelöst worden.

  • Die Klägerin wird unzulässig wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts benachteiligt, wenn ihr der Schutz vor Massenentlassungen versagt wird, weil das Abwarten der wegen der Elternzeit notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung dazu führte, dass die Kündigung erst nach Ablauf des 30-Tage-Zeitraums erklärt wurde.

  • In diesen Fällen gilt der 30-Tage-Zeitraum auch dann als gewahrt, wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde zu der Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. An diese nationalrechtliche Erweiterung des Entlassungsbegriffs bei Massenentlassungen durch das BVerfG ist der Sechste Senat des BAG ungeachtet der Probleme gebunden, die u.a. dann entstehen, wenn die behördliche Zustimmung erst außerhalb der 90-tägigen Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG erteilt wird oder wenn bei einem Arbeitnehmer in Elternzeit die Kündigung als solche zugleich Teil einer zweiten, § 17 KSchG unterfallenden Welle von Kündigungen ist.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 4/17 vom 26.01.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-35912