BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 656/16

Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen den Vollzug einer belastenden Maßnahme (§ 114 Abs 2 S 1 StVollzG) auch nach Vollziehung jener Maßnahme - hier: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung von Eilrechtsschutz - jedoch prozessuale Überholung infolge stattgebender fachgerichtlicher Hauptsacheentscheidung

Gesetze: Art 19 Abs 4 GG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 114 Abs 2 S 1 StVollzG

Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 62 StVK 54/15 Beschluss

Gründe

1 Zwar verletzt die Entscheidung des Landgerichts Hagen über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, da es seinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verlegung allein mit der Begründung als unzulässig verworfen hat, dass die Verlegung bereits vollzogen worden sei. Ein Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer belastenden Maßnahme im Sinne von § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG wird dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dadurch entzogen, dass die Maßnahme bereits vollzogen ist (vgl. BVerfGK 11, 54 <61>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 869/15 -, NStZ-RR 2015, S. 355 <356>; siehe auch Lübbe-Wolff/Frotz, NStZ 2009, S. 677 <678>).

2 Das Landgericht Hagen hat jedoch zugleich in der Hauptsache entschieden und dabei die angefochtene Verlegungsentscheidung aufgehoben, so dass die Eilentscheidung des Landgerichts - ebenso wie die angegriffene Verlegungsentscheidung - mit Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung prozessual überholt worden und für eine stattgebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit kein Raum mehr ist.

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161212.2bvr065616

Fundstelle(n):
DAAAG-35671