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BFH 24.11.2016 IV R 46/13, NWB 5/2017 S. 314

Einkommensteuer | Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem zum Betriebsvermögen gehörten

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei der Ermittlung der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt worden sind. (2) Die Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. (3) Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind von dem Einbringenden fortzuführen.

Anmerkung:

Im entschiedenen Fall hatte der Landwirt seinen drei Kindern Grundstücke geschenkt, die bereits lange vor der Einführung der Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb...

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