Online-Nachricht - Mittwoch, 25.01.2017

Umsatzsteuer | Organisatorische Eingliederung des Organträgers (BFH)

Eine organisatorische Eingliederung ist auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben, wenn der nominell bestellte Geschäftsführer der Organgesellschaft die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hat, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter vor dem Streitjahr 2005 mit 10 % (M) bzw. 90 % (M's Sohn S) am Stammkapital beteiligt waren. S war durch einen „Anstellungsvertrag für Geschäftsführer“ zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden, hatte danach Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie des Geschäftsführers (V) der A-GmbH zu befolgen und bedurfte zur Vornahme von Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, der ausdrücklichen Einwilligung der Gesellschafterversammlung. Abweichend vom Geschäftsführer-Anstellungsvertrag hat nicht S, sondern V die Geschäfte der Klägerin geleitet. 2004 wurde die F-GmbH errichtet. Deren Stammkapital hielten zu 90 % deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer V und zu 10 % M. Ebenfalls 2004 hatten V und M ihre Geschäftsanteile an der A-GmbH und an der Klägerin in die F-GmbH eingebracht. Für das Streitjahr gab die Klägerin in der Annahme, sie sei Organgesellschaft der F-GmbH, keine Umsatzsteuererklärung ab.

Das FA vertrat die Auffassung, die Klägerin sei finanziell und organisatorisch nicht in die F-GmbH eingegliedert. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Das FG hat zu Unrecht das Vorliegen einer Organschaft mit der Begründung verneint, eine organisatorische Eingliederung der Klägerin liege nicht vor.

  • Das FG hat festgestellt, dass die Klägerin im Streitjahr in die F-GmbH finanziell eingegliedert war. Diese verfügte über die Mehrheit der Stimmrechte bei der Klägerin, weil M und V sämtliche Anteile an der Klägerin wirksam in die F-GmbH eingebracht hatten und diese damit ihren Willen bei Beschlussfassungen hat durchsetzen können.

  • Auch die Voraussetzungen einer organisatorischen Eingliederung liegen vor: In Ausnahmefällen kann eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft vorliegen. Voraussetzung dafür ist, dass institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft gegeben sind.

  • Nach dem vom FG festgestellten Gesamtbild der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nahm die F-GmbH aufgrund institutionell abgesicherter unmittelbarer Eingriffsmöglichkeiten mittels V die mit der finanziellen Eingliederung der Klägerin verbundene Möglichkeit der Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung wahr, indem sie die Klägerin durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrschte.

  • Entgegen der Auffassung des FG können weder die Tatsache, dass V nicht personenidentisch mit der F-GmbH ist, noch die Feststellung, dass V von der Klägerin ein Gehalt bezog, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Denn V war Geschäftsführer der F-GmbH. Besteht danach Personenidentität in der Geschäftsführung, muss von der organisatorischen Eingliederung ausgegangen werden.

Hinweis:

Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, weil noch zu klären ist, ob die Muttergesellschaft unternehmerisch tätig war, was der BFH als unabdingbare Voraussetzung für die Entstehung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft fordert.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB JAAAG-35254