1. Der im Insolenzverfahren bestellte Sachverständige ist zu einer umfassenden Einsicht in die über den Insolvenzschuldner geführten Strafakten berechtigt, wenn sich daraus Hinweise dazu ergeben können, ob mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzschuldner zu rechnen und mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Durchsetzung behaupteter Ansprüche Dritter auszugehen ist.
2. Weil der gerichtlich bestellte Sachverständige im Insolvenzverfahren gem. § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, gilt dies auch für aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ansonsten Dritten nicht zugänglichen Aktenbestandteilen.
Fundstelle(n): NJW 2016 S. 10 Nr. 23 NJW 2016 S. 1834 Nr. 25 PStR 2017 S. 2 Nr. 1 ZIP 2016 S. 1304 Nr. 27 XAAAG-35177
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OLG Braunschweig, Beschluss v. 10.03.2016 - 1 Ws 56/16
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