Online-Nachricht - Dienstag, 24.01.2017

Bankrecht | EZB haftet nicht für Schäden der Geschäftsbanken (EuG)

Die EZB ist nicht verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der Geschäftsbanken, die griechische Schuldtitel halten, im Jahr 2012 im Rahmen der Umstrukturierung der griechischen Staatsschulden entstanden sein soll ().

Sachverhalt: Ein Unternehmen und eine Bank, die griechische Schuldtitel halten und in Frankreich ansässig sind, beantragten beim Gericht der Europäischen Union, die EZB zum Ersatz des Schadens in Höhe von 11 Millionen Euro zu verurteilen, der ihnen durch Maßnahmen der EZB und insbesondere durch einen Beschluss vom entstanden sei. Damals hatte die EZB bei griechischen Schuldtiteln, die nicht die Mindestanforderungen des Eurosystems an Bonitätsschwellenwerte erfüllten, die Verwendung als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems von der Bereitstellung eines „Collateral Enhancement“ durch Griechenland zugunsten der nationalen Zentralbanken in Form eines Rückkaufprogramms abhängig gemacht.

Hierzu führten die Richter des EuG weiter aus:

  • Geschäftsbanken in einem Bereich wie dem der Geldpolitik, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, können sich weder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen.

  • Die Politik der EZB hat keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherungen enthalten, mit denen garantiert werden sollte, dass eine etwaige Zahlungsunfähigkeit Griechenlands ausgeschlossen ist.

  • Sie hat keine Aufforderung beinhaltet, griechische Schuldtitel zu kaufen oder zu behalten.

  • Von Geschäftsbanken durfte erwartet werden, dass sie die höchst instabile Wirtschaftslage, die die Wertschwankungen der griechischen Schuldtitel bestimmte, sowie das erhebliche Risiko einer Zahlungsunfähigkeit Griechenlands gekannt haben.

  • Außerdem ist der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung nicht anwendbar: Mit der Verpflichtung Griechenlands, zugunsten der nationalen Zentralbanken ein Collateral Enhancement in Form eines Rückkaufprogramms bereitzustellen, sollte der Erhalt des Spielraums der Zentralbanken des Eurosystems sichergestellt werden. Sie betraf damit eine Situation, die nicht mit der Lage der privaten Anleger vergleichbar war.

  • Dasselbe gilt für die Lage der Banken oder der Handelsgesellschaften, die griechische Schuldtitel mit Gewinnerzielungsabsicht (also um für ihre Investitionen eine möglichst hohe Rendite zu erzielen) erworben oder gehalten haben.

Hinweis:

Der Volltext des Urteils wird in Kürze auf der Homepage des EuG veröffentlicht.

Quelle: EuG, Pressemitteilung vom 24.01.2017 (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAG-35155