Online-Nachricht - Dienstag, 24.01.2017

Berufsrecht | Steuerberater dürfen Vollständigkeitserklärung prüfen (DStV)

Der DStV weist darauf hin, dass auch Steuerberater die Vollständigkeitserklärung nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) prüfen dürfen.

Was ist die Vollständigkeitserklärung?

Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Abgabe und Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung (VE) verpflichtet. Dies gilt für sämtliche von ihnen mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht haben (§ 10 VerpackV). Die Abgabe und Hinterlegung hat jährlich bis zum 1.5. des Folgejahres bei der IHK in elektronischer Form zu erfolgen. Hierfür haben die IHKs ein bundesweites elektronisches VE-Register eingerichtet.

Wer ist von der Pflicht betroffen?

Die Pflicht gilt für Unternehmen, die Ware für den privaten Endverbraucher (B2C) in Verpackungen einpacken bzw. einfüllen und dann erstmalig in den Verkehr bringen. Als private Endverbraucher gelten – neben Haushalten – z.B. auch Gaststätten, Hotels, kleinere Handwerksbetriebe, Kliniken, Freizeiteinrichtungen und Freiberufler. Unternehmen, die ausschließlich B2B-Verkaufsverpackungen füllen, müssen keine Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen abgeben. Die Pflicht zur Abgabe und Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung greift darüber hinaus nur für Unternehmen, die in einem Kalenderjahr mehr als

• 80 Tonnen Glas oder

• 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder

• 30 Tonnen Kunststoffe, Weißblech, Aluminium oder Verbunde

als Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher in den Verkehr bringen. Wird mindestens eine der vorbezeichneten Mengenschwellen überschritten, sind alle in den Verkehr gebrachten Materialarten unaufgefordert in die Vollständigkeitserklärung aufzunehmen.

Wer darf prüfen?

Die Prüfung der Vollständigkeitserklärung dürfen auch Steuerberater vornehmen (§ 10 VerpackV). Von dieser Berechtigung wird in der Praxis noch nicht rege Gebrauch gemacht. In der Regel ist der Wirtschaftsprüfer die erste Anlaufstelle für die Unternehmen zur Prüfung der Vollständigkeitserklärung. Nur in einem Viertel der Fälle wird gegenwärtig der Steuerberater mit der Prüfung der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen betraut. Steuerberater, die sich näher mit diesem Tätigkeitsfeld befassen möchten, sollten dabei den IDW Prüfungshinweis „Prüfung der 'Vollständigkeitserklärung' für in den Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen“ (IDW PH 9.950.3) beachten. Dieser bietet wertvolle Hinweise zu Gegenstand, Planung, Durchführung und Dokumentation der Prüfung.

Wie läuft das Verfahren ab?

Die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung erfolgt ausschließlich elektronisch. Das Unternehmen muss zuerst die geforderten Mengenangaben in der IHK-Plattform einpflegen. Hieraus generiert das System ein unveränderliches PDF-Dokument, die sog. VE-Prüfbescheinigung. Diese ist dem mit der Prüfung betrauten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen durch das Unternehmen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Ergeben sich bei der Prüfung der Angaben keine Einwendungen, versieht der Prüfer die VE-Prüfbescheinigung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Sodann übermittelt er das Dokument dem Unternehmen zurück, das die qualifiziert elektronisch signierte Datei in das elektronische IHK-Register einstellt. In diesem Zuge erfolgt zugleich die automatische Verifizierung der Signatur.

Quelle: DStV online (Sc)

Fundstelle(n):
NWB NAAAG-35137