Online-Nachricht - Montag, 23.01.2017

Einkommensteuer | Einkünfteerzielungsabsicht bei schwer zu vermietenden Immobilien (FG)

Zeigt sich bei Gewerbeimmobilien, dass das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Sachverhalt: Der Kläger ist seit dem Jahr 1996 Eigentümer eines Schlosses. Seit 2006 hat er keine Einnahmen - außer für 2010 - aus dem Mietverhältnis mehr erklärt. Für 2007-2009 und 2011-2012 machte der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Schlosses geltend. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Verluste ab, da eine Einkünfteerzielungsabsicht ab 2007 fehle.

Hierzu führte das FG Nürnberg weiter aus:

  • Das beklagte FA hat die geltend gemachten Aufwendungen für das Schloss zu Recht nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, da der Kläger das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen konnte.

  • Es bestanden im Klagezeitraum keine Mietverhältnisse über irgendwelche Räume des Schlosses.

  • Der Kläger hat keine Nachweise für ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen der Räume des Schlosses im Klagezeitraum bzw. bis zum Tag der mündlichen Verhandlung dargelegt.

  • Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige -will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen- zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.

  • Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder -sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben- für deren Aufgabe.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB LAAAG-35116