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BGH 18.10.2016 II ZR 314/15, NWB 4/2017 S. 246

Umwandlungsrecht | Keine Eintragung der GbR oder ihrer Gesellschafter nach GmbH-Formwechsel

Beim Formwechsel einer GmbH in eine GbR muss weder deren Name noch der ihrer Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen werden. Eingetragen werden muss die Umwandlung der Gesellschaft im Register der GmbH als formwechselnder Gesellschaft, aber in Abweichung von § 198 Abs. 1 UmwG nicht die GbR selbst als neue Rechtsform. Erst recht müssen ihre Gesellschafter bei einem Formwechsel nicht in das Handelsregister eingetragen werden (vgl. NWB DAAAB-97616). Derjenige, der gleichwohl als Gesellschafter der durch Umwandlung entstandenen GbR im Handelsregister fehlerhaft ausgewiesen wird, muss dann zwar mangels Vorliegens [i]infoCenter „Öffentlicher Glaube und Rechtsscheinhaftung“ NWB XAAAE-08145 einer eintragungspflichtigen Tatsache die (positive) Publizitätswirkung des Handelsregisters nicht gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 3 HGB), kann aber trotzdem als Sc...

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