Online-Nachricht - Mittwoch, 18.01.2017

Einkommensteuer | Berücksichtigung von Basisversicherungsbeiträgen zur PKV (FG)

Leistet ein in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversicherter Steuerpflichtiger sowohl Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als auch Basisversicherungsbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung, gehören nur die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu den nach § 10 Abs. 4 S. 4 EStG 2013 unbeschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG 2013. Ein weitergehender Abzug der PKV-Basisabsicherungsbeiträge als agB kommt nicht in Betracht (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG 2013 sind als Sonderausgaben abzugsfähig Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.

Sachverhalt: Die Kläger waren im Streitjahr in der GKV pflichtversicherte Rentner mit Anspruch auf steuerfreie Zuschüsse zur GKV. Für 2013 machten sie PKV-Beiträge neben Beiträgen zur GKV und gesetzlichen Pflegeversicherung und Beiträgen zu über die Basisabsicherung hinausgehenden privaten Krankenversicherungen geltend. Das FA berücksichtigte nur die Beiträge zur GKV als Beiträge zur Basisabsicherung, da bei einer Pflichtversicherung in der GKV zusätzliche Beiträge zu einer PKV zur Basisabsicherung nicht notwendig seien.

Hierzu führte das FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Die von den Klägern geleisteten Basisversicherungsbeiträge zur PKV gehören nicht zu den nach § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG 2013 unbeschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) EStG 2013.

  • Im vorliegenden Fall übersteigen bereits die Beiträge der Kläger zur GKV und zur Pflege-Pflichtversicherung den gemeinsamen Höchstbetrag der Kläger, sodass die Beiträge zur Basisversicherung in der PKV nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn sie ebenfalls unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG 2013 fallen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr handelt es sich um Beiträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG 2013.

  • § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) Satz 1 EStG 2013 spricht von den zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlichen Aufwendungen. Wenn bereits eine Basisabsicherung in der GKV besteht, ist eine private Versicherung für die bereits abgesicherten Leistungen zur Erlangung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus aber nicht erforderlich.

  • Ein weitergehender Abzug der PKV-Basisabsicherungsbeiträge als agB kommt nicht in Betracht. Zunächst ist der Abzug als agB schon durch § 33 Abs. 2 Satz 2, 1. HS EStG 2013 gesperrt, weil die Zuordnung der Krankenversicherungsbeiträge zu den Sonderausgaben durch § 10 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 3a EStG 2013 auch insoweit vorrangig ist, als dem Abzug als Sonderausgaben Abzugsbeschränkungen entgegenstehen.

  • Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastungen wäre nach § 33 Abs. 1 EStG 2013 zudem u.a. die Zwangsläufigkeit der Ausgaben. Die Kläger waren weder rechtlich zum Abschluss einer PKV verpflichtet, noch bestand eine entsprechende sittliche oder tatsächliche Verpflichtung, da durch die Pflichtversicherung in der GKV bereits ein Krankenversicherungsschutz im notwendigen Umfang sichergestellt war.

Hinweis:

Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die ungeklärte Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Basisversicherungsbeiträgen zur PKV, die neben Beiträgen zur GKV geleistet werden, zugelassen. Die Frage, ob die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur GKV i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) Satz 2 EStG 2013 den Abzug von Basisversicherungsbeiträgen zur PKV i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) Satz 3 EStG 2013 tatsächlich ausschließt, wie der Antragsgegner und das meinen, wird weder durch den Gesetzeswortlaut eindeutig beantwortet, noch ist diese Frage bislang höchstrichterlich entschieden.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-14815