Online-Nachricht - Dienstag, 17.01.2017

Einkommensteuer | Spekulationsgewinnbesteuerung bei selbst genutzter Ferienwohnung (FG)

Eine Eigennutzung i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Alt. 2 EStG ist bei einer als Zweitwohnung genutzten Ferienwohnung nicht gegeben, wenn diese nicht aus beruflichen Gründen, sondern im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte genutzt wird (; Revision anhängig).

Hintergrund: Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Sachverhalt: Die Klägerin hat seit dem ihren Hauptwohnsitz in Köln. 1998 veräußerte der Vater der Klägerin und ihrem Bruder ein Haus auf Sylt zu je ½ Miteigentumsanteil. Im Streitjahr 2006 erwarb die Klägerin von ihrem Bruder dessen Anteil am Haus, das sie als Ferienhaus nutzte. Im selben Jahr verkaufte die Klägerin das Objekt, ohne einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf zu erklären.

Die Klägerin trug vor, das Grundstück auf Sylt sei von ihr privat genutzt worden und dessen Verkauf aufgrund des steuerfrei. Das FA legte einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG zugrunde.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Zu Recht hat das FA Einkünfte der Klägerin aus einem privaten Veräußerungsgeschäft als sonstige Einkünfte der Besteuerung zugrundegelegt.

  • Die Klägerin hat ihren Miteigentumsanteil 1998 angeschafft und innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist (2006) wieder veräußert.

  • Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegen hier auch in seiner 2. Alternative (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren) nicht vor.

  • Mit dem Gesetzeszweck des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist es nicht vereinbar, auch solche Zweitwohnungen zu begünstigen, die nicht aus beruflichen Gründen – etwa im Wege der doppelten Haushaltführung – vorgehalten und zeitweise, ggf. auch nur kurzfristig genutzt werden, sondern im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte vorgesehen sind.

Hinweise:

Zwar betrug zum Zeitpunkt des Erwerbs des Miteigentumsanteils (1998) die Spekulationsfrist noch 2 Jahre. Erst mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die Veräußerungsfrist auf zehn Jahre verlängert. Nach § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG galt die neue Frist erstmals ab dem VZ 1999, bezog aber – rückwirkend – auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 oder später geschlossen wurde.

Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 37/16 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-90847