Online-Nachricht - Dienstag, 17.01.2017

Einkommensteuer | Schadenersatz des Arbeitgebers nicht steuerbar (FG)

Eine Zahlung, die aus Sicht des Arbeitgebers wegen eines (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen der Erhöhung der Einkommensteuer aufgrund nicht ordnungsgemäßen Führens eines Fahrtenbuchs erfolgt, ist nicht einkommensteuerpflichtig (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Arbeitgeberin zahlte im Jahr 2008 einen Betrag für ein privat genutztes Fernsehgerät an den Kläger. Dem Kläger stand seit mindestens 2002 ein Dienstwagen nebst Fahrer zur Verfügung. Die Aufzeichnungen wurden durch den Kläger und seinen Fahrer bis mindestens Februar 2008 in Form einer Loseblattsammlung geführt und später durch eine Person in ein gebundenes Buch übertragen. Der Kläger betankte im Streitjahr seinen Dienstwagen mit falschem Treibstoff. Die Aufwendungen für die Reparatur des Motorschadens trug die Arbeitgeberin. Eine Rückforderung beim Kläger erfolgte nicht.

Das FG Köln gelangte für die Jahre 2002 bis 2005 zu der Auffassung, es sei kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gegeben (). Für den Kläger wurde dementsprechend eine höhere Einkommensteuer festgesetzt. Der Kläger meldete diesen Vorgang der Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin. Im Rahmen eines Vergleiches zahlte die Versicherung anschließend 50.000 € an den Kläger.

Das FA gelangte zu der Auffassung, es sei aufgrund der Zahlung für das Fernsehgerät und des Schadensersatzes ein höherer Arbeitslohn des Klägers anzunehmen als bisher der Besteuerung unterworfen wurde. Außerdem seien zwei Drittel der Reparaturkosten für den Motorschaden vom Arbeitnehmer zu tragen.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • Zu Unrecht hat das FA die Zahlung der Versicherung als Einnahme des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unterworfen.

  • Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Zahlung „für” die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erfolgt. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlung aus Sicht der Arbeitgeberin wegen eines (vermeintlichen) Schadensersatzanspruchs des Klägers erfolgte.

  • Zu Recht hat das FA dagegen hinsichtlich der Übernahme der Reparaturkosten für den aufgrund der fehlerhaften Betankung entstandenen Schaden am Dienstwagen Arbeitslohn des Klägers angenommen. Ein durch das Dienstverhältnis veranlasster Verzicht des Arbeitgebers auf eine realisierbare Schadenersatzforderung gegenüber seinem Arbeitnehmer führt als sogenannter geldwerter Vorteil bei letzterem grundsätzlich zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

  • Ebenfalls zu Recht hat das FA den Betrag für das Fernsehgerät als Arbeitslohn der Besteuerung unterworfen.

  • Schließlich hat das FA zutreffend die unentgeltliche Nutzung des dem Kläger dienstlich vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeugs als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfasst.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-90846