Online-Nachricht - Montag, 16.01.2017

Einkommensteuer | Kapitalanteil an einer ausländischen Gesellschaft (FG)

Die Berechnung des Anteils am Kapital einer nach US-amerikanischem Recht gegründeten Inc. für Zwecke des § 17 EStG kann nicht nach den tatsächlich im Streubesitz befindlichen Anteilen erfolgen (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger beteiligte sich an einer nach US-amerikanischem Recht gegründeten Inc. Im Unternehmensregister des Bundesstaats Nevada war die Gesellschaft mit einem „authorized capital“ von 50 Mio. US-$ eingetragen. In gleicher Höhe bestand auch eine Eintragung des Kapitals in das deutsche Handelsregister für die inländische Zweigniederlassung. Der Kläger hielt hiervon 129.300 Anteile. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Kläger - ebenso wie andere inländische Anleger - wohl einem Kapitalanlagebetrug zum Opfer gefallen war, sprach ihm das LG einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anteile gegen den CEO der Inc. zu, den er jedoch nicht beitreiben konnte.

Das FA lehnte die Anerkennung des als negative Einkünfte nach § 17 EStG geltend gemachten Verlustes des Kaufpreises mit der Begründung ab, dass der Kläger nur in Höhe von 0,25 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass nicht auf das eingetragene Mindestgrundkapital, sondern auf die tatsächlich ausgegebenen Aktien abzustellen sei. Diese hätten nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft lediglich ca. 3 Mio. US-$ umfasst, so dass sein Anteil 4,2 % betrage.

Hierzu führte das FG Münster weiter aus:

  • Der Kläger war nicht zu mindestens 1 % am Kapital der Inc. beteiligt.

  • Im Interesse einer einfachen Handhabung der Regelung des § 17 EStG muss die Beteiligung an eine feste Bezugsgröße anknüpfen und kann nicht ständigen Schwankungen unterliegen. Dies spricht dafür, das in den Registern eingetragene Kapital in Höhe von 50 Mio. US-$ anzusetzen.

  • Selbst wenn man demgegenüber davon ausginge, dass das „authorized capital“ nicht maßgeblich ist, liegt die Beteiligung des Klägers unterhalb der 1 %-Grenze. In diesem Fall sind nicht nur die Aktien einzubeziehen, die sich im Streubesitz verschiedener Anleger befinden, sondern auch die Anteile der Hauptaktionärin der Inc., einer Gesellschaft mit Sitz in Gibraltar.

Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-90795