Online-Nachricht - Montag, 16.01.2017

Gewerbesteuer | Schachtelprivileg bei Nicht-EU-Tochtergesellschaften (FG)

Das FG Münster hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift für aus dem Ausland stammende Beteiligungserträge (sog. internationales Schachtelprivileg) insoweit mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar ist, als die Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen um Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der BRD an schärfere Bedingungen geknüpft wird als die Kürzung aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft ().

Sachverhalt: Die Klägerin hielt über eine inländische Tochtergesellschaft, mit der sie im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft verbunden war (Organgesellschaft), eine 100%ige Beteiligung an einer in Australien ansässigen Limited. Das FA vertrat die Auffassung, dass für eine Gewinnausschüttung der australischen Limited auf Ebene der Organgesellschaft nicht nur die allgemeine Steuerbefreiung für Beteiligungserträge (§ 8b KStG) nicht eingreife, sondern auch keine gewerbesteuerliche Kürzung in Betracht komme, weil das sog. internationale Schachtelprivileg (§ 9 Nr. 7 GewStG) unanwendbar sei. Auf Ebene der Klägerin könne im Ergebnis keine Minderung des Gewerbeertrages erfolgen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Kürzung des Gewerbeertrages bereits bei ihrer Organgesellschaft mit der Folge, dass die Gewinnausschüttung der australischen Limited bei ihr (als Organträgerin) steuerfrei bliebe. Das FG Münster hat das Klageverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefrage ausgesetzt.

Hierzu führt das FG Münster weiter aus:

  • Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die einschlägige gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift mit der Kapitalverkehrsfreiheit, die auch Investitionen in Nicht-EU-Ländern schützt, vereinbar ist.

  • Dies ist insbesondere darin begründet, dass Gewinne aus Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften unter erheblich einfacheren Voraussetzungen der Kürzung unterlägen, so dass Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften steuerrechtlich weniger attraktiv seien.

  • Auch der Gesichtspunkt der Missbrauchsabwehr kann eine Schlechterbehandlung von Gewinnausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften nicht rechtfertigen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung Nr. 1 vom 16.01.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-90790