Online-Nachricht - Montag, 16.01.2017

Einkommensteuer | Steuerabzug bei Rechteüberlassung ausländischer Autoren (FG)

Überlassen ausländische Autoren oder Journalisten einem deutschen Medienunternehmen ihre Werke zur umfassenden Nutzung, ist ein Steuerabzug nach § 50a EStG vom Honorar vorzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein sogenannter total buy out vorliegt, d.h. sämtliche Rechte gegen eine Pauschalvergütung übertragen werden ( und ).

Sachverhalt: In den Verfahren wendeten sich die Kläger gegen den Steuerabzug des FA mit der Begründung, dass die umfassende Rechteüberlassung steuerrechtlich den Verkauf der Rechte am Werk darstelle. Die Vorschrift des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterwerfe jedoch nur die Nutzungsüberlassung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und nicht deren Verkauf dem Steuerabzug.

Hierzu führte das FG Köln weiter aus:

  • In den Streitfällen liegt eine Überlassung, keine Veräußerung von Rechten vor.

  • Das anzuwendende deutsche Urheberrecht (§ 29 UrhG) steht einem Rechteverkauf entgegen.

  • Die zwingenden nationalen und internationalen gesetzlichen Regelungen lassen eine umfassende und uneingeschränkte Übertragung der mit dem Urheberrecht verbundenen Abwehrrechte nicht zu und auch die für die Vertragsrechte maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen schließen eine vollständige Übertragung der Werknutzungsrechte/ Urheberrechte aus.

Hinweise:

Die Verfahren wurden von der OFD Karlsruhe in ihrer Verfügung vom (S 2303/41 - St 142/St 136) als Musterverfahren hinsichtlich der Rechteüberlassung durch Fotomodelle aufgeführt.

Gegen beide Urteile wurde beim BFH Revision eingelegt. Die Verfahren werden dort unter den Az. I R 83/16 und I R 69/16 geführt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 16.01.2017 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-90789