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FG Köln Urteil v. - 4 K 392/14

Gesetze: EStG § 32 Abs 6 Satz 5, EStG § 62 Abs 1, EStG § 63 Abs 2, EStG § 66 Abs 2, AO § 108 Abs 1, BGB § 187 Abs. 2 Satz 2, BGB § 188 Abs. 2, EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2a

Kindergeld

Berechnung des maßgeblichen Kindesalters

Leitsatz

1) Die Berechnung des zugrunde zu legenden Kindesalters erfolgt gemäß § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB. Danach wird der Tag der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters bereits mitgerechnet. Das Lebensjahr endet mit dem Ablauf desjenigen Tages, der seiner Benennung nach dem Tag der Geburt vorangeht.

2) Für ein am 1. eines Monats geborenes Kind besteht damit am Ende des Bezugszeitraums für diesen Monat kein Anspruch auf Kindergeld mehr.

3) Die Regelung des § 108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187, 188 BGB bzw. § 32 Abs. 4 Nr. 2, § 66 Abs. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAF-90657

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FG Köln, Urteil v. 21.09.2016 - 4 K 392/14

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