Körperschaftsteuer | Rückstellung für drohende Steuerschulden des Organträgers (FG)
Das FG Münster hat zur Frage entschieden, ob eine Organgesellschaft für eine drohende Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden der Organträgerin nach § 73 AO eine Rückstellung bilden darf (; Revision anhängig).
Sachverhalt: Zwischen der Klägerin (Organgesellschaft) und der B AG (Organträgerin) bestand bis zum eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Im Jahr 2005 wurden die Geschäftsanteile der Klägerin an andere Gesellschafter veräußert. Über das Vermögen der B AG wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Das FA teilte der Klägerin im Oktober 2009 mit, dass es beabsichtige, sie für rückständige Körperschaftsteuer der B AG nach § 73 AO in Anspruch zu nehmen. Am trafen das FA und die Klägerin eine „Tatsächliche Verständigung“ über die Haftung der Klägerin für rückständige Körperschaftsteuer 1999 bis 2000 der B AG i.L. Danach sollte die Haftung für die Körperschaftsteuer 1999 0 € betragen und 218.558 € für die Körperschaftsteuer 2000.
In ihrem Jahresabschluss zum bildete die Klägerin wegen der drohenden Haftungsinanspruchnahme eine Rückstellung i.H.v. 220.000 €. Nach einer Außenprüfung rechnete das FA den zurückgestellten Betrag gemäß § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell dem Gewinn der Klägerin hinzu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
Die Klägerin hat im Streitjahr 2009 zu Recht wegen ihrer drohenden Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO eine gewinnmindernde Rückstellung in Höhe von 220.000 € gebildet.
Gleichwohl hat das FA zu Recht eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung um 220.000 € vorgenommen. Denn Aufwendungen einer Organgesellschaft aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers sind als vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu beurteilen.
Durch die Passivierung einer Rückstellung für die drohende Haftungsinanspruchnahme ist bei der Klägerin eine Vermögensminderung eingetreten, die sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkte und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stand.
Die vermögensmindernde Haftungsinanspruchnahme der Klägerin war auch durch das Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin veranlasst.
Darüber hinaus war die Haftungsinanspruchnahme der Klägerin geeignet, bei ihrer Organträgerin einen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen. Denn die Erfüllung der Haftungsschuld durch die Klägerin führte zur Erfüllung der entsprechenden Steuerschuld der Organträgerin (§ 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO).
Das FG Münster hat die Revision zum BFH zugelassen, da zur Frage, ob Haftungsschulden i.S. des § 73 AO den steuerlichen Gewinn der Organgesellschaft mindern dürfen, bislang keine höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegt. Dort ist das Verfahren unter dem Az. I R 78/16 anhängig. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.
Quelle: FG Münster online (il)
Fundstelle(n):
NWB JAAAF-90509