Online-Nachricht - Mittwoch, 11.01.2017

Einkommensteuer | Arbeitsstätte eines Autobahn-Polizisten (BFH)

Ein Autobahn-Polizist hat keine regelmäßige Arbeitsstätte im Revierkommissariat. Auch sein Einsatzgebiet auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen stellt keine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte dar ( (NV); veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger war im Streitjahr 2012 als Polizeibeamter im Streifeneinsatzdienst tätig. Er suchte täglich das Revierkommissariat auf, um dort insbesondere sein Dienstfahrzeug zu übernehmen. Zum Einsatzgebiet des Klägers gehörten Bundesautobahnen sowie eine Bundesstraße. Der arbeitstägliche Aufenthalt des Klägers im Revierkommissariat betrug höchstens eine Stunde. Der Kläger machte Fahrtkosten für Fahrten von seiner Wohnung zum Revierkommissariat und zurück geltend. Außerdem begehrte er den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeit.

Das FA erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen nicht an und berücksichtigte Fahrtkosten lediglich in Höhe der Entfernungspauschale. Das FG wies die Klage ab (lesen Sie hierzu unsere Nachricht vom 22.09.2015).

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung des FG sind die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten von seiner Wohnung zum Revierkommissariat in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

  • Der Kläger kann auch den Abzug der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen.

  • Der arbeitstägliche Aufenthalt des Klägers im Revierkommissariat betrug höchstens eine Stunde. Im Übrigen versah der Kläger seine berufliche Tätigkeit als Polizeibeamter im Streifeneinsatzdienst auf den Bundesautobahnen sowie auf der Bundesstraße. Der Kläger war hiernach schwerpunktmäßig auswärts und nicht an einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG bzw. an einem Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG tätig.

  • Das Einsatzgebiet des Klägers auf den Bundesautobahnen sowie auf der Bundesstraße stellte auch keine großräumige (regelmäßige) Arbeitsstätte dar. Bei den Autobahnabschnitten und der Bundesstraße handelte es sich nicht um dauerhafte, betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers.

Hinweise:

Mit dieser, für eine Vielzahl von Polizeibeamten günstigen Entscheidung, widerspricht der BFH einigen (teilweise wohl rechtskräftigen) Entscheidungen der FG, die, wie die Vorinstanz, die zentrale Dienststelle des Beamten als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen hatten (; ; ).

Das Urteil betrifft altes Recht und wurde deshalb wohl nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Allerdings hat die Entscheidung erhebliche Breitenwirkung und könnte nicht nur für Beamte im Streifendienst, sondern auch für andere Berufsgruppen, wie etwa Rettungsassistenten oder Postzusteller, von Bedeutung sein, deren Fälle noch offen sind.

Ähnlich urteilte der (NV), veröffentlicht am , im Fall eines Kundendienst-Monteurs.

Nach neuem Recht wurde der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" abgelöst. Danach wird die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen bestimmt (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG n.F.).

Quelle: (NV); NWB Datenbank (Sc), aktualisiert am

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-90277