Online-Nachricht - Mittwoch, 11.01.2017

Umsatzsteuer | Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten (BFH)

Verpflichtet sich der Unternehmer gegen Entgelt ein Mietverhältnis einzugehen, ist die Leistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Eine KG war Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das zum Teil vermietet war und im Übrigen leer stand. Ein Kaufinteressent wollte das Objekt nur unter der Bedingung erwerben, dass ein bestimmter Anteil der Leerstandsfläche zusätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren vermietet wurde. Die KG und die Klägerin, eine Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH, vereinbarten daher, dass die Klägerin „unmittelbar gegenüber dem Käufer des Grundstücks“ Mieterverpflichtungen übernehmen sollte. Dafür sollte die Klägerin von der KG eine einmalige Vergütung erhalten. Der Erwerber trat in das zwischen der Klägerin und der KG begründete Mietverhältnis ein.

Das beklagte FA ging davon aus, dass die Klägerin eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung erbracht habe. Einspruch und Klage zum FG hatten keinen Erfolg.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze ist steuerfrei (§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG).

  • Steuerfrei ist auch der steuerbare Verzicht auf eine Mietgarantie, wenn die Einräumung der Mietgarantie nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist oder bei Entgeltlichkeit steuerfrei wäre.

  • Im Streitfall hat die Klägerin eine steuerfreie Leistung erbracht. Verpflichtet sich der Unternehmer gegen Entgelt, als Mieter ein Mietverhältnis einzugehen, ist die Leistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei.

  • Es ist nicht danach zu differenzieren, ob die Klägerin die Verpflichtungen aus einem bereits zuvor abgeschlossenen Mietvertrag von einem Mieter übernimmt oder sich selbst unmittelbar zum Eingehen eines Mietverhältnisses verpflichtet. Die Leistung der Klägerin ist daher ebenso steuerfrei, wie wenn der Grundstückseigentümer den Mietvertrag zunächst mit einem Dritten geschlossen hätte und sich die Klägerin zur Vertragsübernahme gegen Entgelt verpflichtet hätte.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-90232