Online-Nachricht - Donnerstag, 22.12.2016

Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (FG)

Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), so ist die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligungsgesellschaft ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Streitig ist die Inanspruchnahme der sogenannten erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG durch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte sowie darüber hinaus an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft) beteiligt war, die ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllte.

Hierzu führten die Richter des FG Schleswig-Holstein u.a. weiter aus:

  • Die erweiterte Kürzung ist nicht zu gewähren. Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stellt sich als gewerbliches Unternehmen der Obergesellschaft dar.

  • Bei dem Halten der Beteiligung handelt es sich weder um die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, noch um eine der in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG angeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten.

  • Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist bei der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift vorliegen, auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gewinnanteil aus dieser Beteiligung - wie im vorliegenden Fall - nicht in dem Gewerbeertrag enthalten ist.

  • Die beiden Betätigungen "Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes" und "mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten GbR" stellen ein einheitliches Unternehmen dar.

  • Selbst wenn man der von der Klägerin vertretenen Ansicht folgt, dass auch eine Personengesellschaft - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des 4. Senats des BFH (vgl. ) - Unternehmerin hinsichtlich zweier voneinander zu trennender Unternehmen sein kann, so lässt sich im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen, dass es sich bei den beiden Betätigungen um getrennte Unternehmen gehandelt hat.

Hinweis:

Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2016 vom (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-89171