Online-Nachricht - Mittwoch, 21.12.2016

Einkommensteuer | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (BFH)

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (Anschluss an : ; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Streitig ist, ob das FG der ersten Instanz zu Recht den Betriebsausgabenabzug für das häusliche Büro des Klägers wegen privater Mitbenutzung versagt hat, weil es sich um den größten Raum einer Zweizimmerwohnung handelt, in dem zudem noch eine Küchenzeile eingebaut ist. Das Verfahren hat bis zur Entscheidung des geruht.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einnahmen als auch zu privaten Wohnzwecken eingerichtet ist und entsprechend genutzt wird, können weder insgesamt noch anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (Anschluss an ).

  • Die ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des Raums zur Erzielung von Einnahmen gehört zum Inhalt des Tatbestandsmerkmals "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, sodass ein Abzug anteiliger Aufwendungen für gemischt genutzte Zimmer ausscheidet.

  • Ein mit Büromöbeln und einer Küchenzeile ausgestatteter Raum, der ausschließlich über einen dem Privatbereich zugehörigen Flur zugänglich ist, verfügt darüber hinaus über kein betriebsstättenähnliches Gepräge, sodass vorliegend ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug gemäß § 4 Abs. 4 EStG ausscheidet.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-89101