BMF - IV A 4 - S 1547/13/10001-04 BStBl 2016 I S. 1424

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2017

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2017 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

  4. Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Gewerbezweig
Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
ermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
1.142
381
1.523
Fleischerei/Metzgerei
835
811
1.646
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
1.056
1.019
2.075
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.584
1.658
3.242
Getränkeeinzelhandel
99
283
382
Café und Konditorei
1.106
602
1.708
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
553
74
627
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
1.069
639
1.708
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
258
221
479

BMF v. - IV A 4 - S 1547/13/10001-04


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1424
DB 2016 S. 3010 Nr. 51
DStR 2017 S. 50 Nr. 1
StB 2017 S. 40 Nr. 1
UR 2017 S. 168 Nr. 4
UVR 2017 S. 137 Nr. 5
VAAAF-89054