Online-Nachricht - Dienstag, 20.12.2016

Bilanzierung | Betrieblich genutztes Gebäude auf Grundstück des Ehegatten (BMF)

Das BMF hat zum Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung von Betriebsgebäuden auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück Stellung genommen und ein entsprechendes Urteil des BFH akzeptiert (BMF-Schreiben v. 16.12.2016 - IV C 6 - S 2134/15/10003).

Hintergrund: Der BFH entschied, dass der Nichtunternehmer-Ehegatte sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils wird, wenn der Unternehmer-Ehegatte mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück errichtet (lesen Sie hierzu unsere Nachricht v. 04.05.2016). Dieser Gebäudeteil gehört zu seinem Privatvermögen (). Bislang war offen, ob das BMF das Urteil akzeptiert.

Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens:

  • Zurechnung des Gebäudes

    Errichtet der Betriebsinhaber mit eigenen Mitteln ein Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück, wird der Nichtunternehmer-Ehegatte - sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen werden - sowohl zivilrechtlicher als auch wirtschaftlicher Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils. Die Wirtschaftsgüter sind beim Nichtunternehmer-Ehegatten grundsätzlich Privatvermögen.

  • Zurechnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

    Die vom Betriebsinhaber getragenen Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes, die auf den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten entfallen, sind als eigener Aufwand nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regelungen als Betriebs-ausgaben abzuziehen. Sie sind - bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 EStG, § 5 EStG - in einem Aufwandsverteilungsposten in der Bilanz abzubilden.

  • Aufwandsverteilungsposten

    Der Aufwandsverteilungsposten ist kein Wirtschaftsgut und kann nicht Träger stiller Reserven sein.

  • Beendigung der betrieblichen Nutzung

    Endet die Nutzung des dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Miteigentumsanteils an dem vom Betriebsinhaber zu betrieblichen Zwecken genutzten Grundstück, können die auf den Nichtunternehmer-Ehegatten entfallenden und noch nicht abgezogenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht weiter als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wertsteigerungen des Wirtschaftsgutes treten im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten ein und können dem Betriebsinhaber nicht zugerechnet werden.

  • Übergang des Eigentums auf den Betriebsinhaber

    Geht das zivilrechtliche Eigentum an dem betrieblich genutzten Miteigentumsanteil am Grund und Boden und am Gebäude durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf den Betriebsinhaber über, werden die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen.

  • Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG

    Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG sind die Regelungen entsprechend anzuwenden.

  • Anwendung auf im Alleineigentum stehende Gebäude

    Die Regelungen sind für ein im Alleineigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehendes Gebäude entsprechend anzuwenden.

Hinweis:

Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF-Schreiben v. 16.12.2016 - IV C 6 - S 2134/15/10003 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-88760