Online-Nachricht - Montag, 12.12.2016

Einkommensteuer | Maßgebendes Alter bei Versorgungszusagen (BMF)

Das BMF hat im Hinblick auf das und die sowie v. - 3 AZR 897/12 zum maßgebende Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen Stellung genommen ().

Hintergrund: Der entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6a EStG bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen hinsichtlich des Pensionsalters ausschließlich auf den in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abzustellen ist.

Maßgebend seien dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zusageerteilung. Abweichend von R 6a Absatz 8 EStR schreibe das Gesetz auch bei Versorgungszusagen gegenüber beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kein Mindestpensionsalter vor.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Die Grundsätze dieses BFH-Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen vergleichbaren Fällen anzuwenden.

  • Im Folgenden erläutert das BMF, was dies für Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG sowie für vGA bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bedeutet.

Hinsichtlich der und v. - 3 AZR 897/12 zu Gesamtversorgungssystemen, wonach die Bezugnahme auf die Vollendung des 65. Lebensjahres in einer vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. entstandenen Versorgungsordnung regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, gilt Folgendes:

  • Auch bei von der BAG-Rechtsprechung betroffenen Gesamtversorgungszusagen bleibt bilanzsteuerrechtlich das schriftlich fixierte Pensionseintrittsalter maßgebend.

  • Soll aufgrund der BAG-Entscheidungen das bislang schriftlich vereinbarte Pensionsalter geändert werden, ist diese Anpassung nach den allgemeinen Grundsätzen durch eine schriftliche Änderung der betroffenen Zusagen zu dokumentieren (Schriftformerfordernis gemäß § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 und 5 EStG bei Leistungsanwärtern sowie § 6a Absatz 1 Nummer 3 EStG bei Pensionszusagen)

  • Bei mit unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedenen Versorgungsberechtigten reicht eine betriebsöffentliche schriftliche Erklärung des Versorgungsverpflichteten aus (z.B. Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Aushang am „schwarzen Brett“).

  • Es ist bilanzsteuerrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die betreffenden Versorgungszusagen spätestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres angepasst werden, das nach dem beginnt (Übergangsfrist).

  • Nach Ablauf der Übergangsfrist nicht nach den oben genannten Grundsätzen angepasste Versorgungszusagen können aufgrund der o. g. Regelungen in § 4d und § 6a EStG mangels hinreichender Schriftform bilanzsteuerrechtlich nicht mehr berücksichtigt werden; in der Steuerbilanz insoweit passivierte Pensionsrückstellungen sind gewinnerhöhend aufzulösen.

Hinweis

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-88147