Online-Nachricht - Mittwoch, 07.12.2016

Bilanzierung | Höchstbetragsberechnung für Atomanlagenrückstellungen (BFH)

Bei der Ermittlung des Höchstbetrages der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV ist die Kernenergieschäden betreffende Sach- und Haftpflichtversicherungssumme für die summenmäßig am höchsten versicherte Einzelanlage anzusetzen und keine Trennung nach den Sparten Schadens- und Haftpflichtversicherung - unter Berücksichtigung der dort jeweils am höchsten versicherten Anlage - vorzunehmen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 30 Abs. 2 RechVersV ist für die selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Sach- und Haftpflicht-Versicherungen von Atomanlagen gegen Kernenergieschäden jeweils eine Atomanlagenrückstellung als eine der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellung gemäß § 341h Abs. 2 HGB zu bilden.

§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 RechVersV bestimmt dazu u.a., dass der Höchstbetrag der Atomanlagenrückstellung entweder 100% der Sach- und Haftpflichtversicherungssumme für Kernenergieschäden, die das Versicherungsunternehmen für die von ihm summenmäßig am höchsten versicherte Anlage der in Satz 1 bezeichneten Art auf eigene Rechnung übernommen hat, oder 25% des Gesamtbetrages der Versicherungssumme für Kernenergieschäden, die das Versicherungsunternehmen zur Versicherung solcher Anlagen auf eigene Rechnung übernommen hat, beträgt. Nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 RechVersV ist dabei der niedrigere der beiden Beträge maßgebend.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Ermittlung des Höchstbetrages der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV.

Hierzu führten die Richter der BFH weiter aus:

  • Bei der Ermittlung des Höchstbetrages der Atomanlagenrückstellung ist die die Kernenergieschäden betreffende Sach- und Haftpflichtversicherungssumme für die vom Versicherungsunternehmen summenmäßig am höchsten versicherte Einzelanlage anzusetzen. Eine Trennung nach den Sparten Schadens- und Haftpflichtversicherung ist nicht vorzunehmen.

  • Für diese Sichtweise spricht der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte des § 30 RechVersV und auch der mit dieser Vorschrift verfolgte Zweck.

  • So macht die Norm deutlich, dass die Ermittlung des Höchstbetrages der Rückstellung nach einheitlichen und anlagebezogenen Vorgaben zu erfolgen hat, indem sie auf diejenige Einzelanlage abstellt, die in der Summe aus Sach- und Haftpflichtversicherung am höchsten versichert ist.

  • Es ist insoweit offensichtlich, dass sich der Passus "Sach- und Haftpflichtversicherungssumme" auf die vom Versicherungsunternehmen "summenmäßig am höchsten versicherte Anlage" bezieht. Für eine getrennt nach Versicherungszweigen vorzunehmende Höchstbetragsberechnung enthält der Normwortlaut hingegen keinen Anhaltspunkt, obwohl dem Gesetzgeber die Möglichkeit offen gestanden hätte, § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV im Hinblick auf die Höchstbetragsberechnung spartenbezogen auszugestalten.

  • Angesichts der Tatsache, dass die Atomanlagenrückstellung aufgrund des hohen Schadenspotentials eines Störfalls der Sicherung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den vom Versicherer geschlossenen Versicherungsverträgen in Form des allmählichen Aufbaus von Mitteln dienen soll, ist der Verordnungsgeber bezogen auf das abzufangende Risiko erkennbar davon ausgegangen, dass ein Störfall regelmäßig nur in einer einzelnen Anlage vorkommen wird und deshalb - anders als bei Schwankungsrückstellungen - gerade kein Mittelwert des Schadenseintritts existiert.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-88030