Online-Nachricht - Donnerstag, 01.12.2016

Kindergeld | Ende der Berufsausbildung (FG)

Das FG Baden-Württemberg hat sich mit der Frage befasst, zu welchem Zeitpunkt eine Berufsausbildung und damit die Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug enden (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Streitig ist der Kindergeldanspruch des Klägers für August 2015: Die Ausbildung der Tochter des Klägers zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin endete nach dem Schul- und Praxisvertrag am . Die Tochter bestand am die staatliche Abschlussprüfung. Die Schule bestätigte das Ausbildungsende zum . Die Tochter erhielt im August 2015 noch eine Ausbildungsvergütung.

Im Ausbildungszeugnis wird eine Ausbildung vom bis bescheinigt. Mit Urkunde des Landes Baden-Württemberg vom ist die Tochter mit Wirkung zum berechtigt, die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" zu führen.

Die beklagte Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2015 auf und forderte für diesen Monat das Kindergeld zurück, da mit der bestandenen Abschlussprüfung, spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, die Ausbildung beendet sei.

Dem folgten die Richter des FG Baden-Württemberg nicht:

  • Die Berufsausbildung endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt.

  • Das Berufsziel ist zwar in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht, doch im Streitfall ist zu diesem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet gewesen.

  • Nach dem für die Ausbildung geltenden Landesgesetz in Verbindung mit einer Verordnung dauert die Fachschulausbildung drei Jahre. Nach der Bescheinigung der Fachschule sowie dem Ausbildungszeugnis hat die Ausbildung am geendet.

  • Infolgedessen ist die Tochter im August 2015 noch praktisch ausgebildet worden und hat eine Ausbildungsvergütung erhalten.

  • Hinzu kommt, dass die Tochter erst ab dem befugt gewesen ist, ihre Berufsbezeichnung zu führen.

  • Erst ab diesem Zeitpunkt steht sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.

  • Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, warum nach den für die beklagte Familienkasse geltenden internen Dienstanweisungen bei bestimmten Ausbildungsgängen zwar auf die gesetzliche Ausbildungsdauer abzustellen ist, dies jedoch trotz vergleichbarem Sachverhalt nicht im Streitfall gelten soll.

Hinweis

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Aktualisiert am : Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. III R 19/16 anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-88509