Online-Nachricht - Dienstag, 29.11.2016

Erbschaftsteuer | Betriebsvermögensfreibetrag bei Zusammenfall von Erb- und Nacherbfall (FG)

Treffen Erbfall und Nacherbfall in der Weise zusammen, dass ein Erwerber Alleinerbe des Vorerben und zugleich mehrere Erwerber Nacherben werden, wird der Betriebsvermögensfreibetrag nur einmal gewährt und entsprechend dem Wertverhältnis der jeweils erworbenen Gesellschaftsanteile zu dem gesamten Betriebsvermögen zwischen dem Alleinerben des Vorerben und den übrigen Nacherben aufgeteilt (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer Tante, die zugleich ihre Adoptivmutter war. Im Nachlass befanden sich u.a. Gesellschaftsanteile, die die Erblasserin seinerzeit teilweise von ihrer verstorbenen Mutter geerbt hatte. Diese hatte in ihrem Testament bestimmt, dass sie von ihren drei Kindern zu je einem Drittel beerbt werden sollte, ihre Erben jedoch nur die Stellung von Vorerben erlangen sollten, wenn sie ohne leibliche Abkömmlinge verblieben. Zu Nacherben hatte sie die Abkömmlinge ihrer übrigen Erben bestimmt, wobei der Nacherbfall mit dem Tode des kinderlos verstorbenen Vorerben eintreten sollte.

Das FA setzte Erbschaftsteuer fest, wobei es vom zugrundegelegten Wert des Erwerbs einen Freibetrag wegen des erworbenen Betriebsvermögens sowie einen 40%igen Wertabschlag zum Abzug brachte. Später passte das FA die Steuerfestsetzung an die festgestellten Grundbesitzwerte an und verteilte den zunächst allein der Klägerin in voller Höhe gewährten Freibetrag für Betriebsvermögen nunmehr auf die Klägerin und die zehn weiteren Nacherben erstmals nach Köpfen, wodurch auf die Klägerin nur noch eine Quote von 1/11 entfiel.

Hierzu führte das FG München weiter aus:

  • In Ermangelung einer Aufteilungsverfügung des Erblassers steht der Freibetrag, wenn nur Erben das Betriebsvermögen erwerben, jedem entsprechend seinem Erbteil und sonst den erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbern zu gleichen Teilen zu (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 ErbStG).

  • Erbrechtlich ist der Erwerb des Vermögens der Erblasserin durch die Klägerin durch zwei unterschiedliche Erbfälle erfolgt. Erbschaftsteuerrechtlich liegt jedoch aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG ein einheitlicher Erwerb von Todes wegen durch die Klägerin vor.

  • Der genannte Freibetrag wird beim Erwerb von Todes wegen für das gesamte im Nachlass befindliche Betriebsvermögen nur einmal gewährt. Folgerichtig ist er nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verteilungsmodus unter einer Mehrheit erbschaftsteuerrechtlicher Erwerber aufzuteilen.

  • Mit dem Tode der Erblasserin hat die Klägerin rechnerisch einen Anteil von 88,7 % am Betriebsvermögen erhalten. Dementsprechend steht ihr auch ein Anteil von 88,7 % am Freibetrag zu. Soweit die Klage über die Gewährung des Teilbetrages hinausgeht, ist sie unbegründet.

Hinweis:

Die Revision wird zugelassen, weil die Auslegung der Freibetragsregelung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 ErbStG in dem hier entscheidungserheblichen Punkt grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-87172